Die Klausel, welche der beklagten Partei ein einseitiges Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Garantiefrist auf insgesamt max 10 Jahre anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsanspruchs einräumt, betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB; dabei handelt es sich um eine unechte Garantievereinbarung
GZ 6 Ob 100/10i, 24.06.2010
Die Klägerin war von der Beklagten mit der Herstellung eines Vollwärmeschutzes bei einem Wohnhaus mit ca 20 Wohnungen beauftragt worden. Der Auftragserteilung lagen ua folgende Vertragsbedingungen zugrunde:"Qualitätsminderungen gleich welchen Ausmaßes berechtigen den Auftraggeber unabdingbar zur Forderung auf vollständige Wiederherstellung bzw. wahlweise zumindest auf Preisminderungen im proportionalen Ausmaß zur technischen Qualitätsminderung (z.B. Festigkeitsminderung, Schalldämmungsminderung, optische Mängel etc.) samt einer Erhöhung der Garantiesumme des Gesamtauftrages auf zehn Prozent und einer Verlängerung der Garantiefrist auf zehn Jahre, sowie Anlastung sämtlicher Folgekosten.
Die Garantiefrist beträgt mindestens drei Jahre und beginnt ab Rechnungsdatum der Schlussrechnung zu laufen. Es können auch längere Garantiefristen vorgeschrieben werden."
OGH: Die Gewährleistungspflichten sind dispositiver Natur; sie können nach § 933 Abs 1 letzter Satz ABGB verlängert werden. Eine derartige Verlängerung kann auch durch Vereinbarung einer Garantiefrist erfolgen. In diesem Zusammenhang sind unter einem sog "unechten" Garantievertrag bloße Gewährleistungsabreden zu verstehen.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dass die klagende Partei Unternehmer ist, steht der Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB nicht entgegen.
Mit § 879 Abs 3 ABGB wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigt werden können.
Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Ausgleichs zu orientieren.
Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist der Fall, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt.
§ 879 Abs 3 ABGB gilt ausdrücklich nicht für die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme ist jedoch nach stRsp eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen zu beschränken. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, insbesondere Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Klausel in Punkt 14 der Vertragsbestimmungen, welche der beklagten Partei ein einseitiges Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Garantiefrist auf insgesamt max 10 Jahre anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsanspruchs einräumt, betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dabei handelt es sich um eine unechte Garantievereinbarung.
Wie bereits ausgeführt ist die Abweichung von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der beklagten Partei, dass es bei ihrem Bauvorhaben nicht zu Fertigstellungsverzögerungen kommt, ist auch das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu bejahen. Entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei kann auch keine Rede davon sein, dass die Verlängerung der Garantiefrist nur durch Vereinbarung beider Streitteile erfolgen könne. Die klagende Partei übersieht, dass auch die einseitig anordenbare Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen in Punkt 14 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf der Vereinbarung der Streitteile beruht. Darin ist der beklagten Partei ein entsprechendes Gestaltungsrecht eingeräumt. Diese Gestaltungsmöglichkeit knüpft auch an ein objektives Kriterium, nämlich an das Vorliegen von Qualitätsmängeln, an und eröffnet damit auch keine willkürliche Verlängerungsmöglichkeit. Diese Klausel hält daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB stand.