Home

Zivilrecht

OGH: § 31e Abs 3 KSchG - Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude unter Berücksichtigung der Preisminderung für Reisemängel

Eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs 3 KSchG würde die Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereichs berauben; die Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG hat sich nicht an § 932 Abs 2 ABGB aF zu orientieren

20. 05. 2011
Gesetze: § 31e Abs 3 KSchG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Berücksichtigung der Preisminderung für Reisemängel

GZ 2 Ob 45/10x, 17.06.2010
Der klagende Verein begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 1.739,90 EUR und bringt vor, die Reiseleistung der Beklagten habe diverse, im Einzelnen dargelegte Mängel aufgewiesen, wofür eine Preisminderung von 1.320,90 EUR zustehe. Darüber hinaus stünden 560 EUR pauschal für beide Reisende an Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht eine Preisminderung von 20 % für Reisemängel für angemessen, wovon 5 % auf die defekte Klimaanlage, 5 % für den Baulärm und 10 % für die Mängel betreffend den Strand und den kostenpflichtigen Shuttlebus entfallen. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude gem § 31e Abs 3 KSchG stehe nicht zu.
OGH: Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen (§ 31e Abs 3 KSchG).
Die Vorinstanzen haben sich für die Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs nach dieser Bestimmung maßgeblich auf die Entscheidung 2 Ob 79/06s gestützt. Danach sind mit der im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmenden Preisminderung in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen.
Kurz darauf ist der 3. Senat in der Entscheidung 3 Ob 220/06h der soeben zitierten Entscheidung gefolgt und hat bei Reisemängeln, die zu einer Preisminderung von 30 % berechtigten, einen Schadenersatzanspruch gem § 31e Abs 3 KSchG verneint.
Dem gegenüber zeigte sich schon im Jahr 2005 der 10. Senat in 10 Ob 20/05x großzügiger. Der relevante Reisemangel bestand darin, dass statt eines Familienzimmers mit zwei getrennten Räumen ein Vierbettzimmer zugewiesen wurde. Dafür wurde ein Preisminderungsanspruch von 15 % für angemessen erachtet. Der 10. Senat bejahte die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gem § 31e Abs 3 KSchG, weil der vorliegende Mangel einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung betroffen habe.
Zuletzt hat der 6. Senat in 6 Ob 231/08a bei Reisemängeln, für die eine Preisminderung von 25 % als angemessen erachtet wurde (fehlender Sandstrand, fehlende Kinderbetreuung und fehlende weitere Kinderangebote) die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude bejaht. Der Senat führte aus, eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs 3 KSchG würde die Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereichs berauben. Damit setzte sich die österreichische Rechtsanwendung in Widerspruch zu den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie und des EuGH. Mit den Vorgaben der Richtlinie sei zwar wohl eine in den meisten Rechtsordnungen iSd gemeinrechtlichen Maxime "minima non curat praetor" anzutreffende Bagatellgrenze vereinbar, nicht jedoch das Abstellen auf eine hypothetische Preisminderung von 50 %, setze diese doch in aller Regel ganz massive Mängel voraus, sodass die Zuerkennung von Schadenersatz nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. In diesem Sinne habe der Vorschlag Riedlers, die Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG in Anlehnung an den Begriff des "unerheblichen Mangels" in § 932 Abs 2 ABGB aF zu verstehen, viel für sich. Hinzu komme, dass eine großzügigere Bemessung des immateriellen Schadenersatzanspruchs einen zusätzlichen Anreiz für Reiseveranstalter bieten könne, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten und die von ihnen übernommenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt zitierten Judikatur, insbesondere der E 6 Ob 231/08a, an. Zusätzlich zu den in dieser Entscheidung gebrachten Argumenten ist gegen die Entscheidung 2 Ob 79/06s ins Treffen zu führen, dass die (schadenersatzrechtlich irrelevanten) typischerweise mit mangelhaften Reiseleistungen verbundenen Unlustgefühle nur schwer von (schadenersatzrechtlich relevanten) "darüber hinausgehenden ideellen Beeinträchtigungen" abzugrenzen wären. Hingegen hat sich die Auslegung des § 31e Abs 3 KSchG nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen Riedler - nicht an § 932 Abs 2 ABGB aF zu orientieren.
Wenngleich die vom Berufungsgericht vorgenommene, im Revisionsverfahren aber nicht mehr bekämpfte Preisminderung von 40 % für die festgestellten Reisemängel sehr großzügig bemessen erscheint, stehen die im vorliegenden Fall festgestellten Beeinträchtigungen in ihrer Schwere denen in den Entscheidungen 10 Ob 20/05x und 6 Ob 231/08a nicht nach. Die Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3 KSchG wurde also überschritten.
Nach dieser Bestimmung hängt der Schadenersatzanspruch von einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden ab. Im Rahmen des hier anzuwendenden § 1298 ABGB ist der Schuldner für mangelndes Verschulden nicht nur beweis-, sondern auch behauptungspflichtig).
Zur Höhe ist Folgendes anzumerken: Dividiert man den begehrten Schadenersatzbetrag durch die Anzahl der Reisenden und durch die Zahl der Nächtigungen, ergibt sich ein Betrag von 18,67 EUR pro Person und Tag. In 10 Ob 20/05x hielt der Senat angesichts der vorliegenden Mängel einen Betrag von 8,93 EUR pro Tag und Person nicht für überhöht, in 6 Ob 231/08a wurden für Mängel, deren Intensität annähernd mit der im vorliegenden Fall zu vergleichen ist, 20 EUR pro Person und Tag für angemessen erachtet. Im Sinne dieser Judikatur ist die im vorliegenden Fall begehrte Entschädigung nicht als überhöht zu erachten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at