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Zivilrecht

OGH: Ist § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG iVm § 13 Abs 4 WGG so zu verstehen, dass eine Mietzinsanhebung in einem solchen Fall jedenfalls mit dem in § 46 Abs 2 MRG enthaltenen Höchstbetrag limitiert ist?

Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, wonach § 46 MRG - dessen Abs 2 nach Maßgabe der §§ 13 Abs 4 und 6 und 39 Abs 18 Z 2 WGG - anzuwenden ist, bedeutet, dass auch für die in § 13 Abs 4 WGG enthaltene Entgeltregelung die in § 46 Abs 2 MRG vorgesehene Deckelung gilt

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, § 13 Abs 4 WGG, § 46 Abs 2 MRG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Mietrecht, Mietzinsanhebung, monatliches Nutzungsentgelt, Eintritt, Deckelung

GZ 5 Ob 252/09h, 27.05.2010
Der Antragsteller ist nach dem Ableben seiner Mutter am 10. 4. 2002 in das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung *****, eingetreten. Das monatliche Nutzungsentgelt bis 1. 7. 2007 betrug insgesamt 376,97 EUR. Mit Vorschreibung vom 9. 7. 2007 erfolgte dessen Erhöhung auf 812,15 EUR, dabei in der Position "Hauptmiete” auf 562,97 EUR. Der angemessene monatliche "Hauptmietzins” für das 86,61 m² große Objekt beträgt zum 1. 9. 2007 455 EUR netto. Die öffentlichen Förderungen hat die Antragsgegnerin iSd RückzahlungsbegünstigungsG 1987 rückgezahlt.
Der Antragsteller begehrte die Überprüfung der Angemessenheit des von der Antragsgegnerin begehrten Entgelts. Er verwies auf die von ihm getätigten Investitionen und brachte im Übrigen vor, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Erhöhung im Hinblick auf die Deckelung durch § 46 Abs 2 MRG nicht zulässig sei.
OGH: Auch wenn die Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 WGG eine "begünstigte Rückzahlung” voraussetzt, so ist es nach Auffassung des erkennenden Senats dennoch nicht argumentierbar, dass ein Mieter im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 46 Abs 2 MRG durch die dort vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen geschützt wird, während dem Mieter im "gemeinnützigen” Wohnrecht diese Zinsbeschränkung sogar im Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Z 3 WGG (Eigentum eines Erwerbers, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist [lit a] bzw Verlust der Gemeinnützigkeit [lit b]) nicht zugute kommen soll.
Schließlich verweist auch die Lehre auf die gebotene Gleichbehandlung von MRG- u WGG-Mietern und vertritt deshalb einhellig die Ansicht, dass die durch § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG angeordnete Rezeption des § 46 Abs 2 MRG auch die in letztgenannter Bestimmung vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen mitumfasst.

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