Notstand iSd § 768 Abs 2 ABGB ist jeder Zustand der - nicht nur wirtschaftlichen - Bedrängnis, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zur Erwartung berechtigt, der Noterbe werde dem Erblasser helfen; der Enterbungsgrund nach § 768 Z 4 ABGB erfordert, dass die unsittliche Lebensweise des Kindes öffentliches Ärgernis erregte und dass sie beharrlich fortgesetzt, somit mit Wissen und Willen des Noterben länger andauert bzw durch eine Vielzahl von Verstößen gekennzeichnet ist und gegen den Willen des Erblassers geführt wird
GZ 6 Ob 80/10y, 19.05.2010
OGH: Die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen den Tatbestand des Erbunwürdigkeitsgrundes der gröblichen Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten (§ 540 2. Fall ABGB) erfüllt, und für die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 4 ABGB verwirklicht.
Notstand iSd § 768 Abs 2 ABGB ist jeder Zustand der - nicht nur wirtschaftlichen - Bedrängnis, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zur Erwartung berechtigt, der Noterbe werde dem Erblasser helfen.
Der Erbunwürdigkeitsgrund des § 540 2. Fall ABGB ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "gröbliche Vernachlässigung" noch enger, keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen, sodass er nicht vorliegt, wenn schon der Enterbungstatbestand des § 768 Z 2 ABGB zu verneinen ist.
Der Enterbungsgrund nach § 768 Z 4 ABGB erfordert, dass die unsittliche Lebensweise des Kindes öffentliches Ärgernis erregte und dass sie beharrlich fortgesetzt, somit mit Wissen und Willen des Noterben länger andauert bzw durch eine Vielzahl von Verstößen gekennzeichnet ist und gegen den Willen des Erblassers geführt wird. Die Strafbarkeit eines Verhaltens genügt für sich allein nicht, um eine Enterbung nach § 768 Z 4 ABGB zu begründen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die einmalige Begehung eines Betrugs, der mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft wurde, keine "beharrliche" Lebensweise des Klägers iSd angeführten Gesetzesstelle ist und dass das festgestellte Verhalten des Klägers gegen die Erblasserin nicht geeignet war, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen, weil nicht festgestellt wurde, dass es öffentlich gesetzt oder bekannt wurde, ist jedenfalls vertretbar.