Ausführungen zu einzelnen Klauseln
GZ 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
Die Beklagte betreibt Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür AGB, die folgende unzulässige Klauseln enthalten:
OGH: Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zugrunde legt, die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen:Klausel 4 (Punkt 2.2 Sätze 1 bis 5 AGB):Der mit dem Lieferanten vereinbarte Liefertermin ist freibleibend (Satz 1). Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Satz 2). Der LN erkennt die von ihm zur Kenntnis genommenen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten als auch für ihn verbindlich an (Satz 3). Der LG übernimmt keinerlei wie immer geartete Gewährleistungspflicht, sondern beauftragt, bevollmächtigt und verpflichtet den LN, alle dem LG zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Wartungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Verzug, Beschädigung und dergleichen gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber den Lieferanten des Leasingobjektes fristgerecht auf eigene Kosten, im eigenen Namen bzw im Namen des LG geltend zu machen, zu welchem Zweck der LG dem LN diese Ansprüche abtritt (Satz 4). Der LG ist jedoch auch berechtigt, vom LN eine Rückabtretung zu verlangen, um diese Ansprüche auch selbst im Interesse und auf Kosten des LN zu betreiben (Satz 5). [...]
Klausel 7 (Punkt 2.6 AGB):Unterbleibt die Lieferung aus vom LG nicht zu vertretenden Gründen, kann dieser nach Rücktrittsandrohung und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (Satz 1). In diesem Fall hat der LN dem LG alle von diesem getätigten Aufwendungen zuzüglich Nebenkosten zu ersetzen (Satz 2). Der LG hat dem LN bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch Hersteller und/oder die Lieferanten auf dessen Verlangen sämtliche Ansprüche gegen diese hinsichtlich des Leasinggegenstands abzutreten (Satz 3). Weitergehende Ansprüche gegen den LG sind ausgeschlossen (Satz 4).
Klausel 8 (Punkt 2.7 AGB):Der LG übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Verwendbarkeit - auch im Sinne behördlicher Bestimmungen oder Anordnungen - des Leasinggegenstandes.
Klausel 9 (Punkt 2.8 Satz 2 AGB):[...] Standortänderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des LG möglich. [...]
Klausel 10 (Punkt 3.4 AGB):Veränderungen (Verbesserungen am Leasinggegenstand) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen) gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des LG über, wobei der LN auf die Geltendmachung von Verwendungs- oder Bereicherungsansprüchen verzichtet.
Klausel 11 (Punkt 3.5 AGB):Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten.
Klausel 13 (Punkt 4.3 AGB):Der LG haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die aus der Ingebrauchnahme oder dem Nichtgebrauch und überhaupt durch das Leasingobjekt entstehen. Der LN verpflichtet sich, den LG im Falle seiner Inanspruchnahme aus vorgenannten Schäden von dritter Seite schad- und klaglos zu halten (Einschluss in die Haftpflichtversicherung des LN).
Klausel 17 (Punkt 4.11 AGB):Der LN darf den Leasinggegenstand ohne schriftliche Zustimmung des LG weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergeben noch sonstige Rechte dritter Personen an dem Leasinggegenstand begründen, andernfalls der LG zur sofortigen Vertragsauflösung gemäß Punkt 6.2 berechtigt ist.
Klausel 19 (Punkt 5.2 Satz 3 AGB):[...] Sobald der vereinbarte Leasinggegenstand an den LN übergeben/bereitgestellt und durch den LG zur Gänze ausbezahlt ist, wird der LG dem LN über diese Anschaffungskosten ein Endabrechnungsschreiben übermitteln, welches die Grundlage für die Leasingvorschreibungen und sonstige Leistungen darstellt.
Klausel 22 (Punkt 5.5 Satz 3 AGB; Satz 1 u 2 sind zulässig):Soferne der LN für den LG mit Anzahlungen in Vorlage tritt, werden diese vom LG nach Lieferung des Leasinggegenstandes zu Lasten der Anschaffungskosten bezahlt (Satz 1). Derartige Zahlungen, welche die Schuld des LN nicht oder nicht sofort vermindern (zB erhöhte erste Leasingrate oder Kaution), sind bei der Kalkulation der Leistungen des LN bereits zinsenwirksam berücksichtigt worden und der LN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm für derartige Zahlungen daher keine Zinsen gutgeschrieben werden (Satz 2). Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages können geleistete Einmalzahlungen nicht anteilig zurückgefordert werden (Satz 3).
Klausel 24 (Punkt 6.2 AGB):Der LG kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos jederzeit auflösen:a) [...]b) bei Vertragsverletzung gemäß Punkt 3, 4, 9 oder 12c) bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des LN oder für ihn Sicherstellung leistender Dritter, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarungen, Zahlungseinstellungs- erklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides, außergerichtlichen Ausgleichsverfahren, jeweils hinsichtlich des LN, eines Geschäftsführers oder persönlich haftenden Gesellschaftersd) bei Tod, Handlungsunfähigkeit des LNe) [...]f) [...]g) [...]Der Leasinggeber ist bei mehreren Leasingverträgen eines Leasingnehmers bei Vorliegen eines dieser Auflösungsgründe hinsichtlich aller Leasingverträge zur Auflösung berechtigt, auch wenn das jeweilige Ereignis nur einen dieser Leasingverträge betrifft.
Klausel 25 (Punkt 6.3 AGB):Bei Auflösung des Vertrags vor der gemäß Punkt 1.3 vereinbarten Vertragsdauer, gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des LN, ist der LG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom LN wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der LG die Leasingentgelte nicht im Sinne des Punktes 8.6 vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem LG die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte zu, abgezinst zum jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, veröffentlicht in Tabelle 3.0.0, zuzüglich dem kalkulierten (vereinbarten) Restwert. Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch hinzuzurechnen die Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, für Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung samt allen Nebenkosten. Dieser Abrechnungsmodus und die darin enthaltene Ermäßigung ist auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragserfüllung eines LN, der als Verbraucher gilt, anzuwenden. Gutzuschreiben sind dem LN der unter Berücksichtigung des Zustandes des Fahrzeuges und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, alles Valuta-Eingang beim LG. [...]
Klausel 26 (Punkt 6.5 AGB):Für den Fall der Auflösung des Leasingvertrags, aus welchem Grund immer, erteilt der LN dem LG bereits jetzt die Vollmacht, den Leasinggegenstand während der üblichen Geschäftszeit abzuholen bzw durch seinen Beauftragten abholen zu lassen, oder an den vom LG bestimmten Ort innerhalb der Republik Österreich, zu dem vom LG bestimmten Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des LN zu überstellen. Sollte der Leasinggegenstand mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des LN stehen, verbunden sein, ist der LG bzw sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Die Kosten der Trennung, Abholung bzw der Rücklieferung trägt der LN.
Klausel 28 (Punkt 7.2 Satz 1 AGB):Bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes an die angegebene Adresse steht dem LG für jeden angefangenen Monat die vereinbarte Leasingrate zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schadenersatzansprüche des LG. [...]
Klausel 29 (Punkt 7.3 AGB):Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG, unbeschadet sonstiger Ansprüche, auch verlangen, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des Leasingobjektes, dem LG umgehend ersetzt.
Klausel 30 (Punkt 7.4 Satz 1 AGB):Der LN verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75 %. [...]
Klausel 31 (Punkt 8.3 AGB):Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen hat der LN für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten. Im Falle einer Mahnung gebührt dem LG für jede 1. Mahnung ein Betrag von Euro 6,50 und für die weiteren Mahnungen ein Betrag von Euro 13.
Klausel 34 (Punkt 8.6 AGB):Wenn der LN seit mindestens sechs Wochen mit der Bezahlung der fälligen Leasingentgelte in Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb einer weiteren gesetzten Nachfrist von zwei Wochen - unter gleichzeitiger Androhung des Terminsverlustes - die fälligen Leasingentgelte nicht bezahlt, kann der LG den Vertrag vorzeitig auflösen (s. Pkt 6.2) oder die restlichen Leasingentgelte bis Vertragsende sofort fällig stellen.
Klausel 35 (Punkt 9.2 AGB):Der LN bestätigt, dass das Fahrzeug die von ihm mit dem/den Lieferanten vereinbarte Ausstattung besitzt.
Klausel 38 (Punkt 10 AGB):Der LN ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die personen- und wirtschaftsbezogenen Daten aus gegenständlichem Leasingvertrag automationsunterstützt verarbeitet und zur Durchführung dieser Geschäftsverbindung herangezogen werden. Diese Daten werden auf Anfrage O*****-Abteilungen und O*****-Geschäftsstellen zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung gestellt ebenso Gläubigerschutzverbänden. Auf Widerruf des LN werden hinkünftig keine Daten an Dritte übermittelt.
Klausel 40 (Punkt 12.1 Satz 3 und 4 AGB):Über Auftrag des LN wird der LG auf Kosten des LN alle zur Abdeckung vorhandener Risiken notwendigen Versicherungen abschließen, die nach Art des Leasinggegenstandes und besonderer Gefahrenlage erforderlich sind (zB Feuerversicherung zum Neuwert, Maschinenbruchversicherung, Kaskoversicherung usw; Satz 1). Der LN verpflichtet sich, alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen, widrigenfalls der LG berechtigt ist, hinsichtlich der Obliegenheiten auf Kosten des LN Ersatzvornahmen durchzuführen (Satz 2). Auf alle Fälle bleibt jedoch der LG Versicherungsnehmer und der LN Prämienschuldner (Satz 3). Allfällige Versicherungsleistungen für Wertminderungen stehen dem LG zu (Satz 4).