Die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers besteht darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen; es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen; der Leasinggeber hat als einziger Vertragspartner des Leasingnehmers diesem gegenüber grundsätzlich auch für die Erfüllung von Informations- und Aufklärungspflichten einzustehen
GZ 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
Die beklagte Partei skizziert an mehreren Stellen ihres Rechtsmittels - zumeist unter Berufung auf ein Rechtsgutachten von Vonkilch - die Hauptleistungspflichten des Leasinggebers dahin, dass diese (nur) im Eintritt in den zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer abgeschlossenen Kaufvertrag, der Bezahlung des Kaufpreises nach Übergabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer und der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer und der Zulassung der Benützung durch den Leasingnehmer bestünden. Der Leasinggeber sei hingegen nicht verpflichtet, dem Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Gebrauch des Leasingobjekts zu verschaffen. Es gehöre nicht zum Pflichtenprogramm des Leasinggebers, für Sachmängel einzustehen.
OGH: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.
Nach stRsp und hL gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft. Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet.
An dieser Auffassung ist festzuhalten: Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen. Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen.
Der Leasinggeber hat somit dafür einzustehen, dass sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach stRsp die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist - sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen - nicht an sich sittenwidrig. Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird.
Der Abschluss eines Vertrags lässt aber nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen ua die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Zu diesen zählen die Informations- und Aufklärungspflichten. Mag es sich dabei auch um typischerweise den Lieferanten (Händler, Verkäufer) treffende Vertragspflichten handeln, so hat der Leasinggeber als einziger Vertragspartner des Leasingnehmers diesem gegenüber grundsätzlich auch für die Erfüllung dieser Nebenpflichten einzustehen. Die schuldhafte Verletzung der besagten Nebenpflichten durch ihn selbst oder durch ihm zuzurechnende Gehilfen löst allerdings keine Gewährleistungs-, sondern Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers aus, wobei der Leasinggeber gem § 1298 ABGB das Fehlen seines Verschuldens zu beweisen hat. Hingegen obliegt der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung dem Geschädigten selbst.