Home

Zivilrecht

OGH: Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten - zur Zustimmung iSd § 4 Z 14 DSG 2000 iZm AGB

Eine wirksame Zustimmung kann nur vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen; nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten "in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall" zustimmt

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000, § 4 Z 14 DSG 2000, § 6 Abs 3 KSchG
Schlagworte: Datenschutzrecht, Konsumentenschutzrecht, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten, Zustimmung, intransparent

GZ 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
In den AGB (Finanzierungsleasing) findet sich folgende Klausel:"Der LN ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die personen- und wirtschaftsbezogenen Daten aus gegenständlichem Leasingvertrag automationsunterstützt verarbeitet und zur Durchführung dieser Geschäftsverbindung herangezogen werden. Diese Daten werden auf Anfrage O*****-Abteilungen und O*****-Geschäftsstellen zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung gestellt ebenso Gläubigerschutzverbänden. Auf Widerruf des LN werden hinkünftig keine Daten an Dritte übermittelt."
OGH: § 8 Abs 1 Z 2 DSG bestimmt, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten dann nicht verletzt sind, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt. § 4 Z 14 DSG definiert die "Zustimmung" als gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwillige. Eine wirksame Zustimmung kann demnach nur vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten "in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall" zustimmt.
In der Entscheidung 4 Ob 28/01y beurteilte der OGH eine Klausel, in der als Datenempfänger "eine zentrale Evidenzstelle und/oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" genannt wurden, als intransparent. Offen bleibe nicht nur die genaue Bezeichnung dieser Einrichtungen; der Kunde werde va über ihre Aufgaben und damit darüber im Unklaren gelassen, von wem und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen werden könne.
Bereits in der Entscheidung 7 Ob 170/98w hatte der OGH eine Klausel als unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, durch die sich der Kunde eines Lebensmittelkonzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des näher bezeichneten Konzerns einverstanden erklärte. Es sei nicht bestimmbar, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig seien bzw sein würden.
Im Lichte dieser Rsp verstößt auch die vorliegende Klausel gegen das Transparenzgebot. Der in der Revision vertretenen Auffassung, es könne kein Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen, kann - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Schon die Feststellung der in Frage kommenden Verbände wird auf Schwierigkeiten stoßen, weil die Klausel keine Einschränkung auf die wenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (vgl § 11 IEG) enthält. Ähnliches gilt aber auch für die als Datenempfänger genannten "O*****-Abteilungen" und "O*****-Geschäftsstellen". Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bleibt offen, ob darunter "Dritte", also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, hinsichtlich derer dem Leasingnehmer das Widerrufsrecht zukommen soll. Angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit dem Firmenbestandteil "O*****" ist für den Kunden nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Die Formulierung "zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs" verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss. Die Klausel erweist sich somit als intransparent. Der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers vermag daran nichts zu ändern.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at