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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit das Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage hat

Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht; bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen; auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gem § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gem § 291b EO kommt es nicht an; die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gem § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 291a EO, § 291b EO, § 292b EO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Exekutionsrecht, Insolvenzverfahren, Differenzmethode

GZ 1 Ob 160/09z, 05.05.2010
OGH: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (§ 193 KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind doch stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. Dies bedeutet, dass nur jene Zahlungsanteile, die im Rahmen eines solchen Verfahrens geleistet werden, abzugsfähig sind, die auch vorher, dh ohne Insolvenzverfahren, eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten.
Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. Auf die Deckung in der Differenz zwischen den Existenzminima gem § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gem § 291b EO kommt es nicht an. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gem § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann.

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