Nimmt der Unterhaltspflichtige - als Folge eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts - eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, muss diesem schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit; nach mehr als zwei bis drei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, dass ihm eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie nicht zuzumuten sei
GZ 4 Ob 91/10a, 08.06.2010
OGH: Nimmt der Unterhaltspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, muss der Unterhaltsberechtigte während einer von der Art des Betriebs und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen abhängigen Übergangsfrist eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf nehmen. Im Allgemeinen gilt das zwar nur dann, wenn dadurch begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Situation bestehen. Die dazu ergangenen Entscheidungen betrafen jedoch Situationen, in denen der Unterhaltspflichtige seine bisherige unselbständige Tätigkeit aufgab, um ein Unternehmen zu gründen; nicht die Folgen eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts. Im letztgenannten Fall muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Allerdings würde sich ein pflichtbewusster Familienvater auch in diesem Fall dann, wenn sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit deutlich unter den sonst bestehenden Möglichkeiten bliebe, wieder einer unselbständigen Arbeit zuwenden. Nach mehr als zwei bis drei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, dass ihm eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie nicht zuzumuten sei.
Die Auffassung des Erstgerichts, dass dem Vater ein Pendeln nach Österreich zumutbar (gewesen) wäre, ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Fehlen einer adäquaten Erwerbsmöglichkeit im Ausland kann sich unter Umständen sogar eine Pflicht zur Rückkehr ins Inland ergeben, wenn dem keine berücksichtigungswürdigen Umstände entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wäre zwar eine Entscheidung des Vaters, in Ungarn wohnen zu bleiben, wegen seiner dort bestehenden Wohnmöglichkeit und der niedrigeren Lebenshaltungskosten vertretbar gewesen. Hätte er sich dafür entschieden, so hätte er aber jedenfalls die Mühen des Pendelns auf sich nehmen müssen.
Sollte das Rekursgericht neuerlich zum Ergebnis kommen, dass es dem Vater nicht möglich war und ist, in Österreich ein nennenswertes Einkommen zu erzielen, wäre seinem Rekurs neuerlich Folge zu geben. Trifft hingegen die strittige Feststellung des Erstgerichts zu, so wäre der Vater jedenfalls für die Zeit ab September 2001 auf das in Österreich erzielbare Einkommen anzuspannen (Gründung des Unternehmens im Mai 1999, zwei Jahre Anlaufzeit, drei Monate Arbeitssuche). Die fiktiven Kosten des Pendelns wären angemessen zu berücksichtigen. Für die Zeit davor wäre zu klären, ob der Vater bei Gründung seines Unternehmens annehmen konnte, dass er damit nach einer gewissen Anlaufzeit seinem bisherigen Einkommen entsprechende Einkünfte erzielen könnte. Nur in diesem Fall hätte das Kind eine zeitweilige Unterhaltsminderung hinzunehmen.