Die Gleichstellung der von einer Gemeinde errichteten Privaturkunde mit der von einem Bundesland errichteten Privaturkunde lässt sich mit dem klaren Wortlaut des § 31 Abs 2 GBG nicht vereinbaren
GZ 5 Ob 59/10b, 27.05.2010
OGH: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs 2 GBG ist vom Beglaubigungserfordernis von Unterschriften auf einer Privaturkunde (nur) dann abzusehen, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Diesem Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn eine bloß privatrechtliche Erklärung einer Gemeinde vorliegt, die zwar - wie im Anlassfall - nach den Vorschriften der einschlägigen Gemeindeordnung privatrechtliche Wirksamkeit erzeugt, aber eben keine "Erklärung einer Behörde des Bundes oder des Landes" umfasst. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die jenen Entscheidungen zugrunde liegen, die genehmigende Erklärungen (einer Behörde) des Bundes (5 Ob 367/60) oder des Landes (5 Ob 354/63; 5 Ob 249/02g; 5 Ob 105/06m) auch ohne Beglaubigung der Unterschriften der Parteien für ausreichend erachteten, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind.
Die von der Antragstellerin im Revisionsrekurs gewünschte Gleichstellung der von einer Gemeinde errichteten Privaturkunde mit der von einem Bundesland errichteten Privaturkunde lässt sich mit dem klaren Wortlaut des § 31 Abs 2 GBG nicht vereinbaren.