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Zivilrecht

OGH: UVG - Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers bei Rückkehr des ausländischen Kindes in Heimatstaat?

Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gem § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gem § 212 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 UVG, § 212 ABGB
Schlagworte: Unterhaltsvorschuss, Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers, Rückkehr des ausländischen Kindes in Heimatstaat

GZ 10 Ob 28/10f, 01.06.2010
OGH: Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gem § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gem § 212 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. Mit der Wirksamkeit der Beendigung ist in allen Fällen des § 212 Abs 5 ABGB das Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers verbunden. Er kann für das Kind nicht mehr wirksam handeln und ist insbesondere nicht mehr berechtigt, die in der Vergangenheit während seiner Vertretungsbefugnis angefallenen Unterhaltsbeiträge einzutreiben. Mit der Enthebung eines gesetzlichen Vertreters nach § 9 Abs 2 UVG wird jedoch in die Rechte des Bundes nicht eingegriffen, da mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretung die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen im Wege einer Legalzession (§ 30 UVG) auf den Bund übergehen.

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