Im Fall der Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche steht dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, wenn die beklagte Partei nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert
GZ 6 Ob 33/10m, 15.04.2010
OGH: Nach stRsp des OGH schließt ein - wenngleich von der klagenden Partei abgelehntes - Angebot der beklagten Partei, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der von der klagenden Partei begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus. Im Fall der Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche steht dem Wegfall der Wiederholungsgefahr dabei nicht entgegen, wenn die beklagte Partei nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert.
Nach ebenfalls stRsp des OGH in Verfahren nach § 1330 ABGB beseitigt ein Teilvergleichsanbot der beklagten Partei bei mehreren Ansprüchen der klagenden Partei - etwa bei Vorliegen mehrerer getrennt zu beurteilender Äußerungen - für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil der Ansprüche die Wiederholungsgefahr, wobei allerdings eine Zerlegung einer einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile nicht zulässig ist. Nur dann also, wenn die beklagte Partei mit ihrem Vergleichsanbot ein weiterreichendes Begehren der klagenden Partei bereinigen, diese also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, dass der klagenden Partei nicht all das geboten wird, was sie bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte; bietet die beklagte Partei hingegen einen Teilvergleich an und bringt zum Ausdruck, dass die vom Vergleich nicht umfassten Anspruchsteile Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein sollen, scheidet insoweit Wiederholungsgefahr aus, fordert er damit doch von der klagenden Partei nicht die Aufgabe eines berechtigten Anspruchs.