Angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium müssen an einen Vertrauenstatbestand, der zu einer Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo führen kann, besondere Anforderungen gestellt werden, etwa dass sich der Schutzpflichtige selbst schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder dass er vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist oder den getätigten Dispositionen des Verhandlungspartners zustimmt
GZ 7 Ob 41/10w, 21.04.2010
Der Kläger begehrt von der Beklagten "aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes" Aufwendungen ersetzt, die er im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile in der Erwartung späterer höherer Einnahmen gemacht habe. Für die Einführung medizintechnischer Produkte der Beklagten am österreichischen Markt seien ihm für zwei Mitarbeiter Personalkosten von 56.537,62 EUR und Kosten für Muster der vertriebenen Produktpalette von 9.860 EUR entstanden. Nach Abzug von Rechnungs-Restforderungen der Beklagten iHv 14.575 EUR errechne sich der Klagsbetrag von 51.822,62 EUR. Nachdem sich der Absatz der Produkte in Österreich wesentlich erhöht habe, sei die Beklagte nicht (mehr) bereit gewesen, einen Vertriebsvertrag mit ihm abzuschließen. Sie habe ihm daher seine nutzlos gewordenen Aufwendungen in Höhe des Klagsbetrags zu ersetzen.
OGH: Nach seinem Vorbringen hat der Kläger Aufwendungen zur Markteinführung von Produkten der Beklagten in Österreich in der Erwartung gemacht, mit der Beklagten einen Vertriebsvertrag abschließen und sodann seine Aufwendungen rechtfertigende Einnahmen lukrieren zu können. Dass es zum Abschluss eines solchen Vertriebsvertrags nicht gekommen ist, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig. Die bloße Weigerung der Beklagten, einen in Aussicht genommenen Vertrag mit dem Kläger abzuschließen, verpflichtet die Beklagte allerdings noch nicht, dem Kläger einen allenfalls daraus erlittenen Schaden zu ersetzen. Nach hM ist nämlich niemand verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhalts geführt hat. Solange keine Einigung zustande gekommen ist, ist jeder Teil berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen, und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, kann daher kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen werde, weshalb Aufwendungen im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden.
Wiederholt hat der OGH allerdings auch ausgesprochen, dass grundloses Abstehen vom Vertragsabschluss ausnahmsweise doch ersatzpflichtig machen kann, wenn Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verhandlungspartner bestehen; dies kann etwa der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass der Partner beispielsweise im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium müssen an einen Vertrauenstatbestand, der zu einer Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo führen kann, besondere Anforderungen gestellt werden, etwa dass sich der Schutzpflichtige selbst schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder dass er vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist oder den getätigten Dispositionen des Verhandlungspartners zustimmt. Die Rsp hat diese Tatbestände mehrmals im Begriff des "In-Sicherheit-Wiegens" zusammengefasst. Die Ablehnung eines Vertragsschlusses nach Setzen eines Vertrauenstatbestands der angeführten Qualität muss dem Schutzpflichtigen zuzurechnen sein, etwa weil er den Vertragsabschluss grundlos verweigert, obwohl er sich bewusst sein muss, dass sein bisheriges Verhalten im anderen die sichere Erwartung des Vertragsabschlusses hervorgerufen hat. Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wurde.
Sollte der Kläger weiterhin an einem Schadenersatzanspruch (aus culpa in contrahendo) festhalten, werden mit den Parteien iS dieser Erwägungen Erörterungen anzustellen und allenfalls Verfahrensergänzungen vorzunehmen sein. Im Fall der grundsätzlichen Bejahung eines solchen Schadenersatzanspruchs zufolge Vertrauensverletzung wäre auch noch der Einwand der Beklagten zu beachten, der Kläger habe durch Nichtbezahlung eines Teils der Rechnungen für Warenlieferungen einen triftigen Grund gesetzt, einen in Aussicht gestellten Vertragsabschluss zu verweigern.