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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer eines Hauses, das mit einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht belastet ist, die Wiederherstellungspflicht allenfalls uneingeschränkt trifft

Auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht stehen die Verpflichtungen des Eigentümers unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 472 ff ABGB, § 508 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht, Zumutbarkeit, Zweck der Versorgungsvereinbarung

GZ 8 Ob 140/09k, 19.05.2010
OGH: § 508 ABGB bestimmt allgemein zu den Gebrauchsrechten, dass der Eigentümer "alle ordentlichen und außerordentlichen" Lasten zu tragen und die Sache auf seine Kosten im guten Stand zu erhalten hat. "Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem Eigentümer übrig bleibt", muss zufolge des letzten Satzes des § 508 ABGB der Berechtigte den Kostenüberschuss tragen oder vom Gebrauch abstehen. Nach stRsp muss aber der Eigentümer der dienstbaren Sache dann die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, wenn es sich um ein zu Versorgungszwecken eingeräumtes Wohnungsrecht handelt und dies zur Erreichung des Zwecks der Dienstbarkeit erforderlich ist.
Inwieweit diese Einschränkungen des § 508 ABGB hinsichtlich der anteiligen Kostenbeteiligungspflicht auch auf die Verpflichtungen zur "Wiederherstellung" auszudehnen sind, bedarf aber hier schon deshalb keiner näheren Auseinandersetzung, weil nach stRsp die Verpflichtungen des Eigentümers auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen.
Bei der Prüfung, ob der Beklagten die Wiederherstellung der vom Wohnungsrecht umfassten Räume zumutbar ist, kann der Zweck der Versorgungsvereinbarung nicht außer Betracht bleiben und dementsprechend unter den gegebenen Umständen auch nicht die Tatsache, dass hier eine konkrete Versorgung des Klägers gar nicht erreicht werden könnte (der Kläger ist seit 2009 in einem Altenwohnheim untergebracht und wird dort gepflegt und versorgt, würde der Kläger wieder in seinem Haus leben, würde er innerhalb kürzester Zeit verwahrlosen).
Stellt man nun die sehr erheblichen Aufwendungen, die zur Instandsetzung der Räume erforderlich sind, der schlechten wirtschaftliche Situation der Beklagten und der mangelnden Erreichbarkeit des Versorgungszwecks durch die Instandsetzung gegenüber, so erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das die Verpflichtung der Beklagten zur Instandsetzung aus dem Grund der mangelnden Zumutbarkeit verneint hat, als zutreffend.

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