Die Vereinbarung einer Gegenleistung schließt eine Schenkungsabsicht aus; die Gegenleistung braucht überhaupt keinen Vermögenswert zu haben, es genügt, dass wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird
GZ 8 Ob 28/10s, 19.05.2010
OGH: Eine Schenkung ist ein Konsensualvertrag, durch den jemandem eine körperliche oder unkörperliche Sache in Schenkungsabsicht überlassen wird. Die für die Schenkung begriffswesentliche Schenkungsabsicht richtet sich auf eine freiwillige (freigebige) unentgeltliche Leistung, die auf keine andere Gegenleistung oder sittliche Pflicht gegründet ist. Die Schenkungsabsicht setzt immer auch ein Schenkungsbewusstsein voraus. Die Vereinbarung einer Gegenleistung schließt umgekehrt eine Schenkungsabsicht aus; allenfalls könnte bei Missverhältnis der beidseitigen Leistungen eine gemischte Schenkung anzunehmen sein. Die Gegenleistung braucht überhaupt keinen Vermögenswert zu haben, es genügt, dass wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird. Ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist einer Überprüfung durch den OGH entzogen.