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Zivilrecht

OGH: Betreten der Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers - Verkehrssicherungspflichten?

Ein Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten (§ 354 ABGB); verlangte man, er habe seine Liegenschaften stets und bei jeder Witterung in perfekter Ordnung zu halten, damit nicht Personen, die in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Liegenschaft betreten, beim Fotografieren über etwas stolpern, was nicht herumliegen sollte, und auf einer leicht schneebedeckten abschüssigen Stelle ausrutschen, dann hieße das, die Sorgfaltspflichten eines Grundeigentümers und das Ingerenzprinzip zu überspannen und eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu etablieren

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflichten, Ingerenzprinzip, Betreten der Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers

GZ 9 Ob 40/09m, 26.05.2010
OGH: Verkehrssicherungspflichten können selbst bei einem unerlaubten Eingriff eines Dritten bestehen. Voraussetzung ist allerdings - wie auch sonst - immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist.
Unter dem Überbegriff Verkehrssicherungspflichten (im weiteren Sinn) wird in LuRsp zwischen der Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn und dem Ingerenzprinzip unterschieden. Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass es beim Unfall des Klägers nicht um die Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn geht. Der Beklagte hatte nämlich für Dritte keinen Verkehr auf seinem Grund und Boden eröffnet, schon gar nicht abseits des Hauses auf dem sonstigen Liegenschaftsgelände. Es geht hier also um den Vorwurf, dass der Beklagte eine Gefahrenquelle auf seinen Liegenschaften bestehen lassen habe, die zum Unfall des Klägers führte. Solche Fälle können dem Ingerenzprinzip unterliegen, wonach derjenige, der eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen hat, auch zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten, somit typischerweise damit verbundenen Gefahr verpflichtet ist; dabei ist beispielsweise an ungesicherte Gruben zu denken. Der konkrete Inhalt der Pflicht hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Ingerenzpflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und darf nicht überspannt werden. Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Pflichten erreicht bzw überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach den Feststellungen begab sich der Kläger (die BH F erteilte der Polizeiinspektion B, deren Kommandant der Kläger war, den Auftrag, den Zustand auf der Liegenschaft des Beklagten festzustellen und mit Lichtbildern zu dokumentieren) ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten auf dessen Anwesen. Dabei benutzte er nicht den Haupteingang und den Hauptweg zum Haus, sondern ein Seitentor, von dem aus lediglich ein unbefestigter Erdweg zu einem Wirtschaftsgebäude führt, der dann einige Meter danach endet. Von dort ging der Kläger bei leichter Schneedecke auf einem abschüssigen Teil des Geländes weiter, rutschte auf einer unter dem Schnee liegenden Platte aus und kam dabei zu Sturz. Welchen Grund der Beklagte gehabt haben sollte, einen derartigen, sich in seiner Abwesenheit ereignenden Unfall vorherzusehen, vermochte auch der Kläger nicht anzugeben. Ein Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten (§ 354 ABGB). Verlangte man, er habe seine Liegenschaften stets und bei jeder Witterung in perfekter Ordnung zu halten, damit nicht Personen, die in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Liegenschaft betreten, beim Fotografieren über etwas stolpern, was nicht herumliegen sollte, und auf einer leicht schneebedeckten abschüssigen Stelle ausrutschen, dann hieße das, die Sorgfaltspflichten eines Grundeigentümers und das Ingerenzprinzip zu überspannen und eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu etablieren.
Für den Kläger galt - wie für jeden Fußgänger - der Grundsatz "Vor die Füße schauen", dies umso mehr, als das Gelände, in dem er zu Sturz kam, abschüssig und leicht mit Schnee bedeckt war und schon die sonstige auffällige Ansammlung von Fahrnissen auf den Liegenschaften zu äußerster Vorsicht Anlass gab.

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