Ein auf § 19c WGG gestützter Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (analog) § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG geltend zu machen
GZ 5 Ob 267/09i, 20.04.2010
OGH: Nach § 19c WGG hat die Bauvereinigung dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e WGG vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gem § 19a WGG eine Zwischenabrechnung zu legen.
Nach den ErläutRV zur WRN 2006 soll "mit der Schlussabrechnung gem § 19b WGG eine Art 'Schlussbilanz' für das bisher ausschließlich nach dem WGG zu verwaltende Mietwohnhaus und alle darin befindlichen Wohneinheiten gezogen werden. Dies ermöglicht (va im Hinblick auf die bisher gesamtobjektbezogene EVB-Abrechnung sowie allfällige unterschiedliche Verteilungsschlüssel) eine klare Abgrenzung zur nunmehr beginnenden Verwaltung nach dem WEG 2002. Mit der Regelung des § 19c WGG soll auch dem später erwerbenden Mieter (der von der gemeinnützigen Bauvereinigung vermieteten Eigentumswohnung) eine Art 'Bilanz' über sein bisheriges Mietverhältnis geboten werden, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (§ 14d Abs 8a WGG)."
§ 22 Abs 1 WGG bezeichnet jene Angelegenheiten, über die gem § 22 Abs 4 WGG im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. Zu diesen verwiesenen Angelegenheiten gehört nach § 22 Abs 1 Z 9 WGG die "Legung der Abrechnungen (§ 19)”. Mit der WRN 2006 erfolgte zwar eine Änderung des § 22 Abs 1 WGG, nämlich in dessen Z 6a, eine (ausdrückliche) Erweiterung der Z 9 um die §§ 19a, 19b, 19c und 19d WGG ist allerdings unterblieben.
Die Antragsgegnerin vertritt nun in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass Rechnungslegungsansprüche im streitigen Verfahren durchzusetzen seien, was insbesondere dann gelten müsse, wenn solche Ansprüche - wie hier - auf Vertrag gestützt würden. Dieser Ansicht in nicht beizupflichten:
Vorauszuschicken ist, dass der gem § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG anzuwendende § 62 AußStrG keinen dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechenden Rechtsmittelausschluss enthält; wurde also die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht, so kann - anders als im streitigen Verfahren - im Revisionsrekurs gem § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wiederum die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs geltend gemacht werden.
Zunächst ist klarzustellen, dass der zu beurteilende Sachantrag schon nach seinem Wortlaut einen gesetzlichen Anspruch, nämlich jenen nach § 19c WGG geltend macht. Dass dem eine vertragliche Eigentumsübertragung zugrunde liegen muss, ist Tatbestandsvoraussetzung für diesen Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung, ändert aber nichts an dessen gesetzlicher Grundlage.
Die Rsp anerkennt - namentlich im Bereich des (außerstreitigen) Wohnrechts etwa aufgrund der Natur des betreffenden Anspruchs - die Möglichkeit unzweifelhaft schlüssiger Verweisungen auf den außerstreitigen Rechtsweg. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, folgt der Verweisungsbedarf doch schon aus der sachlichen Nähe der Abrechnungen nach den §§ 19a bis 19d WGG zu jener nach § 19 WGG. Aus den ErläutRV zur WRN 2006 folgt nicht der geringste Anhaltspunkt für eine vom Gesetzgeber angestrebte verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung dieser Abrechnungen und dafür ist auch keine sachliche Notwendigkeit zu erkennen. Sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin davon ausgegangen ist, auch die Abrechnungen nach §§ 19a bis 19d WGG seien von der Zuständigkeitsnorm des § 22 Abs 1 Z 9 WGG erfasst, ist insoweit von einem (offenkundigen) Redaktionsversehen auszugehen. Der OGH ist daher der Ansicht, dass ein - hier - auf § 19c WGG gestützter Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (analog) § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG geltend zu machen ist.