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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzversicherung - zum zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes vor dem Hintergrund der Regelung des Art 7.2.5 ARB 1988

Vom Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber iSd § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten

20. 05. 2011
Gesetze: Art 7.2.5 ARB 1988, § 33 Abs 1 VersVG, § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Ausschlussfrist, Geltungskontrolle, Inhaltskontrolle

GZ 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen den Parteien begann am 26. 2. 1997 und endete am 1. 3. 2003. Diesem lagen die ARB 1988 zu Grunde.Art 7 lautet:"Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?1.Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen...2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen...2.5 Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden. ..."
OGH: Nach stRsp des OGH bedeutet eine kürzere Ausschlussfrist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen als die in § 12 VersVG normierte Verjährungsfrist keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle.
Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Dieser Rechtsverlust tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere dann, wenn der Versicherer ein Verhalten gesetzt hat, durch das der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderungen nicht fristgerecht geltend zu machen.
Die Ausschlussfrist nach Artikel 7.2.5 ARB 1988 ist nicht objektiv ungewöhnlich. Sie ist zur Risikoabgrenzung sowohl in Österreich als auch in Deutschland üblich. Die Bestimmung ist nicht im Text "versteckt". Ein durchschnittlich sorgfältiger Leser kann schon im Hinblick auf die Überschriften zu Artikel 3 und 7 ARB 1988 diese in der Versicherungsbranche übliche Ausschlussfrist dort finden, wo sie zu vermuten ist.
In 7 Ob 250/01t wurde die Rechtsansicht vertreten, dass auf die Bestimmung des § 33 Abs 1 VersVG Bedacht zu nehmen ist, nach der der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nach dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat. Diese Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers, die für alle Versicherungszweige gilt, stellt auf die Kenntnis vom Versicherungsfall ab, dh der Versicherungsnehmer muss positiv wissen, dass ein die Leistungspflicht des Versicherers möglicherweise auslösendes Ereignis eingetreten ist. Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist iZm der Bestimmung des § 33 Abs 1 VersVG als ungewöhnlich zu beurteilen, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde.
Nach den Feststellungen wurde dem Kläger der von ihm behauptete Versicherungsfall erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Artikel 7.2.5 ARB 1988 bekannt. Hätte der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf gehabt, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit ereignet haben könnte, so wäre der nach Artikel 7.2.5 ARB 1988 eingetretene Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung wäre daher insoweit, weil mit Nichtigkeit behaftet, unbeachtlich. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hatte von einem seiner Ansicht nach möglichen Versicherungsfall in dem Zeitpunkt Kenntnis, als der Unfallversicherer im Hinblick auf das Verschweigen von Tatsachen im Unfallversicherungsantrag seine Leistungsfreiheit geltend machte. Der Kläger musste davon spätestens im Zeitpunkt der Streitverkündung an die Nebenintervenientin wissen, dies war nach den Feststellungen der 25. 10. 2004. Die Schadensmeldung am 31. 1. 2008, also sogar noch rund acht Monate nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den OGH im Verfahren gegen den Unfallversicherer, ist daher keinesfalls unverzüglich iSv § 33 Abs 1 VersVG.
Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist aber die Klausel iSe geltungserhaltenden Reduktion (hier liegt ein Individualprozess und keine Verbandsklage vor, bei der dies nicht zulässig wäre) nur teilnichtig. Grundsätzlich bestehen gegen eine Risikobegrenzung durch Vereinbarung einer Ausschlussfrist keine Bedenken. Sie ist weder ungewöhnlich noch iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Ausschlussklauseln sind grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und ermöglichen die darauf fußende Prämienkalkulation. Dies bedeutet, dass die Ausschlussklausel nicht zur Gänze nichtig ist, sondern nur mit folgendem reduzierten Inhalt gilt:Vom Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber iSd § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.
Schon aufgrund des § 33 Abs 1 VersVG muss jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sein, dass Versicherungsfälle unverzüglich zu melden sind. Dies muss umso eher nach Ablauf einer vereinbarten Ausschlussfrist gelten.

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