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Zivilrecht

OGH: Dauerrabattrückforderung im Versicherungsvertragsrecht - zur Frage des zulässigen Inhalts einer ausreichend bestimmten Dauerrabattrückforderungsvereinbarung

Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen § 8 Abs 3 VersVG, weil sie insbesondere bei relativ langer Vertragsdauer einerseits den herauszugebenden "Vorteil" übersteigen und andererseits das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben; die Klauseln widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem § 879 Abs 3 ABGB

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 Abs 3 ABGB, § 8 Abs 3 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Dauerrabattrückforderungsvereinbarung, Inhaltskontrolle

GZ 7 Ob 266/09g, 21.04.2010
Die Beklagte verwendet Versicherungsvertrags-formulare mit folgenden zwei Klauseln:"Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20 % für eine 10-jährige Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.
Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20 % (das sind bei einer Jahresprämie von xxxx EUR jährlich xxxx EUR) berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann."
Die Beklagte schloss unter Zugrundelegung dieser beiden Klauseln zahlreiche Verträge mit Konsumenten ab und verwendet sie auch als Basis für Dauerrabattrückforderungen bei vorzeitigen Kündigungen durch Konsumenten.
OGH: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihn wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt (§ 8 Abs 3 VersVG). Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher iSd KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt.
Der OGH hat sich bereits mehrfach mit Prämienrabattnachforderungen beschäftigt und die Zulässigkeit einer darauf abzielenden Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bejaht. Die Nachforderungsvereinbarung muss allerdings nach § 869 ABGB bestimmt sein.
Die vorliegenden Klauseln erfüllen dieses Bestimmtheitserfordernis nach § 869 ABGB. In der ersten Klausel wird festgehalten, dass ein 20%iger Rabatt für eine 10-jährige Vertragsdauer gewährt wird, in der zweiten Klausel wird die Höhe sowohl der Jahresprämie als auch des Rabatts mit einem Betrag in EUR genannt. Der Versicherungsnehmer kann die Höhe der Rückforderung bei Kündigung des Versicherungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit problemlos durch Multiplikation des Rabattbetrags mit der Summe der Vertragsjahre bis zur Kündigung errechnen. Da demnach die Klauseln als bestimmt und als vereinbart anzusehen sind, stellt sich die Frage, ob sie einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zu unterziehen sind, bejahendenfalls, ob sie dieser standhalten.
Nach stRsp ist die Ausnahme von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Dazu gehören die in § 885 ABGB genannten "Hauptpunkte", somit diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag zustande kommt. Nicht dazu gehören hingegen etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen ist. Deshalb gehören auch nicht zur Ausnahme von der Inhaltskontrolle Bestimmungen darüber, in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt.
Im vorliegenden Fall wird die Prämie von vornherein (unter Berücksichtigung des Prämienrabatts) mit einer bestimmten Höhe vereinbart. Damit wird die Höhe der Hauptleistung abschließend festgelegt. Die Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung wird nur für den Fall aktuell, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt. Der OGH hat ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung unter einer Resolutivbedingung iSd §§ 707 und 897 ABGB steht. Eine Bedingung ist ein künftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt der Erklärende oder die Vertragsparteien Rechtsfolgen abhängig machen. Die Vereinbarung der vorliegenden Bedingung (vorzeitige Kündigung) wird als eine das Geschäft ergänzende Nebenbestimmung angesehen. Mit den Klauseln wird nicht die Hauptleistungspflicht selbst, sondern es werden die Folgen der vorzeitigen Vertragsauflösung festgelegt. Sie betreffen daher Nebenbestimmungen und unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Durch § 879 Abs 3 ABGB wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes "bewegliches System" geschaffen. Sie wendet sich va gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB (und Vertragsformblätter) abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt und muss sich zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Sie ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. Die sachliche Rechtfertigung einer Preis- bzw Zinsänderungsklausel beispielsweise zielt darauf ab, das ursprüngliche subjektive Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten. Nachteile können durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden.
§ 8 Abs 3 VersVG regelt nicht, nach welchen Kriterien die Prämienrückvergütung zu berechnen ist. Er legt aber fest, dass der Versicherungsnehmer (nur) zum Ersatz von "Vorteilen" verpflichtet werden kann, die ihm aufgrund der vereinbarten längeren Laufzeit zuteil wurden. Der "Vorteil", den der Versicherungsnehmer nach § 8 VersVG herauszugeben hat, kann nur der Betrag sein, der ihm im Hinblick auf die vorzeitige Kündigung und damit kürzere Vertragszeit ungerechtfertigterweise an "Mehr" als Rabatt während der Laufzeit zugekommen ist. Es ist also die Rabattsituation für die tatsächliche und die vereinbarte Vertragsdauer zu vergleichen und nicht für die vereinbarte Vertragslaufzeit und eine Laufzeit, die (egal wie lang sie letztlich auch sein mag) nie zu einem Dauerrabatt führen würde, wie dies die inkriminierten Klauseln vorsehen. Ein wegen der tatsächlichen Vertragsdauer "verdienter" Rabatt ist kein (ungerechtfertigt erlangter) "Vorteil", sondern entspricht den Vertragsgegebenheiten. Wird der Versicherungsnehmer durch die Klauseln verpflichtet, unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit für jedes Versicherungsjahr den gleichen, dem ursprünglich vereinbarten Rabatt entsprechenden Betrag zurückzuzahlen, bedeutet dies, dass er bei längerer tatsächlicher Vertragsdauer statt eines geringeren einen höheren Betrag zahlen muss. Zum Beispiel müsste er bei Kündigung im neunten Versicherungsjahr neun Mal den auf den 20%igen Rabatt entfallenden Betrag zahlen und damit mehr als bei Abstandnahme von der Kündigung bis Vertragsende. Dies zeigt besonders drastisch, dass der Versicherungsnehmer - gemessen an der tatsächlichen Vertragsdauer - hier eben nicht nur den ihm zugekommenen "Vorteil", das ist das (gemessen an der tatsächlichen Vertragsdauer) "Zuviel an Rabatt", zurückzahlen muss, sondern einen pauschalierten Betrag, der in Fällen langer Vertragsdauer den "Vorteil" nach § 8 VersVG übersteigt und im Ergebnis Strafcharakter hat. Dies wird nicht dadurch aufgewogen, dass dem Versicherungsnehmer ein (geringer) Zinsvorteil zugute kommt, weil er nicht von vornherein die entsprechende (höhere) Prämie jährlich entrichtete. Darüber hinaus unterlaufen die Klauseln wegen der ansteigenden Höhe des rückzahlbaren Betrags in den letzten Jahren der vereinbarten Vertragsdauer aus wirtschaftlicher Sicht das gesetzlich dem Konsumenten eingeräumte Kündigungsrecht. Eine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung des Konsumenten insgesamt liegt nicht vor.

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