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Zivilrecht

OGH: Geltungskontrolle iZm AVB

§ 864a ABGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn durch den Gang und den Inhalt der Verhandlungen mit dem Versicherer Erwartungen des Versicherungsnehmers erweckt wurden, die sodann durch den Inhalt der AVB enttäuscht wurden; als Kontrollmaßstab ist insoweit auf die "berechtigten Deckungserwartungen" des Versicherungsnehmers abzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 864a ABGB
Schlagworte: Geltungskontrolle, Allgemeine Versicherungsbedingungen

GZ 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
OGH: Nach der der Inhaltskontrolle vorangehenden Geltungskontrolle nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, va nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie. Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen. Dabei kann auch eine objektiv durchaus "gewöhnliche", also übliche Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch die konkreten Umstände des Einzelfalls für den Versicherungsnehmer subjektiv "ungewöhnlich" werden; so ist es anerkannt, dass § 864a ABGB zB auch dann zur Anwendung kommt, wenn durch den Gang und den Inhalt der Verhandlungen mit dem Versicherer Erwartungen des Versicherungsnehmers erweckt wurden, die sodann durch den Inhalt der AVB enttäuscht wurden. Als Kontrollmaßstab ist insoweit auf die "berechtigten Deckungserwartungen" des Versicherungsnehmers abzustellen.

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