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Zivilrecht

OGH: Hat der Sachwalter im Zuge seiner Verpflichtung zur Einkommenssicherung in regelmäßigen Abständen das allfällige Ableben eines Elternteils des Pflegebefohlenen zu überprüfen, um in weiterer Folge entsprechende Anträge auf Waisenpension stellen zu können?

Zu den Pflichten eines Sachwalters, den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen, gehört es, regelmäßig zu prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Einkommens- und Leistungsansprüche des Betroffenen - aufgrund welcher privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Titel auch immer - entstanden sind

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, §§ 268 ff ABGB, § 260 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachwalterschaft, Nachforschungspflicht, Waisenpension, Ableben eines Elternteils des Pflegebefohlenen

GZ 4 Ob 26/10t, 20.04.2010
OGH: Nach geltender Rechtslage umfasst die Sachwalterschaft alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern (§ 275 Abs 1 ABGB). Die dem Sachwalter obliegende Vermögensobsorge ist sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 229 bis 234 ABGB durchzuführen (vgl § 275 Abs 3 ABGB). Primär der Sachwalter hat bei Antritt der Sachwalterschaft den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen (vgl § 229 Abs 1 ABGB); die gerichtliche Nachforschungspflicht tritt nach den Materialien erst dann ein, wenn der Obsorgeträger Hilfe benötigt. Der Sachwalter hat mit dieser Aufgabe regelmäßig mit der rechtskräftigen Bestellung durch das Gericht zu beginnen, muss also unverzüglich tätig werden, sodass er allfällige, ihm noch unbekannte drohende Nachteile für das Vermögen des Betroffenen hintan halten kann.
Nach § 277 ABGB haftet der Sachwalter dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem seit 1. 7. 2001 geltenden § 264 Abs 1 ABGB betreffend die Haftung der mit der Obsorge für einen Dritten betrauten Person. Sofern demnach ein Sachwalter bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt und insoweit als Organ gem § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren ist, hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen.
Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen.
Zum Vermögensstand zählen nicht nur bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, sondern auch Einkommens- und Leistungsansprüche des Betroffenen, aufgrund welcher privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Titel auch immer. Derartige Leistungsansprüche hängen va von den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen (Gesundheitszustand, Behinderungen, Arbeitsfähigkeit uvm) und von der jeweils geltenden Rechtslage ab; beides unterliegt Veränderungen. Der Sachwalter muss deshalb neben der ihn bei Antritt seines Amtes treffenden Erforschungspflicht regelmäßig prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Ansprüche des Betroffenen entstanden sind, die er sodann zu dessen Wohle geltend zu machen hat. In welchen Zeitabständen diese Prüfung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Auch Waisenpensionen über das 18. Lebensjahr hinaus infolge Erwerbsunfähigkeit des Kindes sind gesetzliche Leistungsansprüche, die der Sachwalter für den Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend zu machen hat. Zutreffend geht der angefochtene Beschluss deshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten aus, weil sie es für die Dauer der Sachwalterschaft unterlassen hat, nachzuforschen, ob die Mutter der Klägerin noch am Leben ist, dies mit der Folge, dass nach dem Tod der Mutter nicht rechtzeitig eine Waisenrente für die Klägerin beantragt worden ist. Zutreffend macht das Berufungsgericht der Beklagten zum Vorwurf, jede Nachforschung nach der Mutter der Klägerin unterlassen zu haben, obwohl derartige Erhebungen angesichts des fehlenden Kontakts der Klägerin zu ihrer Mutter, einer nach dem Tod des Vaters bezogenen Waisenrente der Klägerin und der besonderen rechtlichen Sachkunde der Beklagten nahe gelegen wären.
Entgegen ihrer Auffassung werden die Pflichten der Beklagten als Sachwalterin damit nicht überspannt, bedürfen doch Nachfragen beim jeweiligen Geburtenbuch oder beim zentralen Melderegister keines außergewöhnlichen Aufwands. Der Senat teilt auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass unter den hier gegebenen Umständen eine jährliche Überprüfung angemessen ist.

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