Das Pflegegeld ist nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushalts sachlich kongruent; nur soweit die Führung des Haushalts für andere Haushaltsangehörige (Ehegatte, Kinder) beeinträchtigt ist, besteht keine Kongruenz; die Aufteilung der Haushaltsdienstleistungen, die allen Familienmitgliedern zugute kommen, ist in der Regel nach Kopfteilen vorzunehmen
GZ 6 Ob 11/10a, 15.04.2010
Die Streitteile nahmen am 13. 9. 2002 an einem Schiffsausflug teil. Nach der Rückkehr des Schiffes zur Anlegestelle schlug der Beklagte den Kläger mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Kläger zu Boden und mit dem Hinterkopf auf eine in den Asphalt eingelassene Steinplatte fiel. Dabei erlitt der Kläger schwere Kopfverletzungen mit schweren Dauerfolgen. Die rechte Körperhälfte ist teilgelähmt und es bestehen Halbblindheit, ein organisches Psychosyndrom und ein gestörtes Sprachverständnis und Sprechvermögen. Aufgrund der Verletzungsfolgen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 100 % gemindert; er ist in allen seinen Funktionen auf fremde Hilfe angewiesen. Der Kläger begehrt den Ersatz von drei Viertel der Haushaltshilfekosten.
Vor dem klagsgegenständlichen Vorfall führte überwiegend der Kläger den Haushalt und wendete durchschnittlich zwei Stunden täglich für die Versorgung seiner Familie auf. Die Betreuung des Haushalts erfordert vier Stunden pro Tag an Arbeitszeit für typische Haushaltstätigkeiten. Von September 2002 bis August 2003 übernahm die Familie des Klägers dessen Anteil an den Arbeitsleistungen im Haushalt. Seit September 2003 ist eine Haushaltshilfe angestellt, die die Haushaltstätigkeiten übernimmt, die der Kläger früher besorgte.
OGH: Nach stRsp des OGH wird im Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehepartners diesem ein Ersatzanspruch für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang, die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt. Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse des (der) Verletzten dient, steht ihm (ihr) die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu. Maßgebend für die Höhe dieses Ersatzanspruchs des Ehepartners sind die Art und das Ausmaß der von ihm im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft. Ferner hat der OGH ausgesprochen, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe, wenn er auf eine Vermehrung der Bedürfnisse des (der) Verletzten zurückzuführen ist, dem Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten, der ebenfalls auf eine Vermehrung der Bedürfnisse zurückzuführen ist, gleichzuhalten ist. Deshalb ist das Pflegegeld nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushalts sachlich kongruent; nur soweit die Führung des Haushalts für andere Haushaltsangehörige (Ehegatte, Kinder) beeinträchtigt ist, besteht keine Kongruenz. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt ist in der Regel eine Halbierung des Aufwands vorzunehmen. Nach der Rsp des OGH ist demnach die Aufteilung der Haushaltsdienstleistungen, die allen Familienmitgliedern zugute kommen, in der Regel nach Kopfteilen vorzunehmen.
Ist demnach von einer Aufteilung der Haushaltsdienstleistungen nach Kopfteilen auszugehen, so hat der Kläger beim vorliegenden Drei-Personen-Haushalt ein Drittel der Haushaltsführung zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse erbracht. Auf diesen Anteil ist die Pflegezulage, die der Kläger nach dem VOG erhält, auch nach Ansicht des Revisionswerbers wegen sachlicher Kongruenz anzurechnen.