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Zivilrecht

OGH: Zum Erlöschen des Aufteilungsanspruchs nach § 95 EheG

Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt; diese Überlegungen gelten auch für einen verspäteten Fortsetzungsantrag

20. 05. 2011
Gesetze: § 95 EheG, § 1497 ABGB, § 20 IPRG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Hemmung, Unterbrechung, gehörige Fortsetzung, Verstoß gegen Treu und Glauben

GZ 6 Ob 66/10i, 19.05.2010
OGH: Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist ist nach stRsp des OGH eine materiellrechtliche Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt; ein verspäteter Aufteilungsantrag ist abzuweisen.
Die maßgebliche Kollisionsnorm des § 20 IPRG gilt auch für die Frist des § 95 EheG.
Nach ebenfalls stRsp des OGH ist die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB auf die Präklusivfrist des § 95 EheG analog anzuwenden. Demnach setzt die Unterbrechungswirkung des rechtzeitigen Aufteilungsantrags außerdem die "gehörige Fortsetzung" des Verfahrens voraus.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist das Unterhaltsverfahren nach wie vor nicht rechtskräftig beendet, sodass an sich die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens noch gar nicht gegeben gewesen wären. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens durch die Antragstellerin iSd § 1497 ABGB scheidet somit entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus.
Es mag sein, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG (hier: eine gehörige Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens) nur dann bewirken, wenn der Aufteilungs- bzw Fortsetzungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird; im vorliegenden Verfahren waren die Vergleichsgespräche jedoch nur Motiv für die Innehaltung mit dem Aufteilungsverfahren, formell innegehalten wurde jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens.
Nach stRsp des OGH muss der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt; diese Überlegungen würden auch für einen verspäteten Fortsetzungsantrag gelten. Ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt.

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