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Zivilrecht

OGH: Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG und gerichtlicher Vergleich hinsichtlich Unterhalt - Neubemessung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse

Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, so soll die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in dieser zum Ausdruck gelangenden Konkretisierung der Bemessungsgrundlage erfolgen; haben sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll

20. 05. 2011
Gesetze: § 55a EheG, § 140 ABGB
Schlagworte: Eherecht, einvernehmliche Scheidung, gerichtlicher Vergleich, Unterhalt, wesentliche Änderung der Verhältnisse, Neubemessung

GZ 9 Ob 28/10y, 11.05.2010
OGH: Durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden.
Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, so soll nach der neueren Rsp die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in dieser zum Ausdruck gelangenden Konkretisierung der Bemessungsgrundlage erfolgen. Haben sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll. Aber auch bei Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. Maßgeblich ist, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten.
Ob ein Vergleich richtig ausgelegt wurde, betrifft ebenso wie das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung, den Einzelfall. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall von der Festlegung einer bestimmten Relation zwischen Einkommen und Unterhalt auszugehen sei, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

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