Home

Zivilrecht

OGH: Hemmung der Verjährung - zur Anwendung des § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlass

§ 1494 ABGB ist auf den unvertretenen Nachlass analog anzuwenden; bei kurzen Verjährungsfristen erscheint jedoch eine Einschränkung der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB geboten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1494 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Hemmung der Verjährung, unvertretener Nachlass

GZ 1 Ob 3/10p, 20.04.2010
OGH: Nach § 1494 ABGB, kann die Verjährungszeit gegen solche Personen, welche mangels einer erforderlichen gesetzlichen Vertretung zur Verwaltung ihrer Rechte nicht fähig sind, nie früher als zwei Jahre nach Aufhebung des Hindernisses vollendet werden. Nach herrschender Rsp wird diese Regelung auf den unvertretenen Nachlass analog angewendet. Dies wird damit begründet, dass der Zweck des § 1494 ABGB darin liege, den handlungsunfähigen Gläubiger vor der Gefahr eines Rechtsverlusts durch Verjährung zu schützen, was auch auf den unvertretenen Nachlass zutreffe.
Den kritischen Stimmen in der Literatur wurde dahin Rechnung getragen, dass bei kurzen Verjährungsfristen - etwa iZm der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO - wegen des Missverhältnisses zwischen Frist und Fristverlängerung eine Einschränkung der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB geboten erscheine. Diese solle nach Wegfall des Hinderungsgrundes nur als Höchstfrist angesehen werden. Es sei im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötige, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners sei eine Frist von sechs Monaten für diesen Zweck als Richtschnur im Allgemeinen ausreichend.
In der Folge kehrte jedoch die Entscheidung 5 Ob 212/04v - jedenfalls für den Bereich der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB - zur Zweijahresfrist des § 1494 ABGB zurück. Wenngleich im Fall der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO das Missverhältnis zwischen Frist und Fristverlängerung auf der Hand liege und dort eine Einschränkung vorzunehmen gewesen sei, treffe dies auf Fristen nicht zu, deren Dauer zwei Jahre überschreite, wie zB die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB. Es sei wenig überzeugend, die Analogie zu § 1494 ABGB zu bejahen, die Zweijahresfrist aber nicht anzuwenden. Im Interesse der Rechtssicherheit sei überdies generell einer bestimmten gegenüber einer unbestimmten, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verjährungsfrist der Vorzug zu geben.
Bei Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die mit Abschluss des Kaufvertrags am 1. April 2004 zu laufen begann. Die Großmutter der Kläger verstarb innerhalb dieser Frist am 23. August 2006. Ihr Nachlass war erst seit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators am 16. Februar 2007 ordnungsgemäß vertreten. Die am 5. Oktober 2007 eingebrachte Klage wurde somit innerhalb der Zweijahresfrist des § 1494 ABGB erhoben.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at