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Zivilrecht

OGH: Laesio enormis und zum Ausnahmetatbestand der gemischten Schenkung iSd § 935 ABGB

Entscheidend ist, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte bzw die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten; dabei reicht es aus, dass dieser Wille aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 934 ABGB, § 935 ABGB
Schlagworte: Laesio enormis, Ausnahmetatbestand, gemischte Schenkung

GZ 1 Ob 3/10p, 20.04.2010
OGH: Gem § 935 ABGB ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ua dann ausgeschlossen, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten. Nach stRsp setzt eine gemischte Schenkung neben dem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch das Einverständnis der Vertragspartner über die teilweise Unentgeltlichkeit voraus. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte bzw die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten. Dabei reicht es aus, dass dieser Wille aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar ist. Nicht jeder für den Käufer "gute" Kauf bedeutet aber schon einen unentgeltlichen Schenkungsteil.
Das Recht zur Aufhebung eines Vertrags aus den Gründen des § 934 ABGB ist ein Gestaltungsrecht. Nach einem Teil der älteren Rsp wurde zunächst ein auf Aufhebung des Vertrags gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren deshalb gefordert, weil die Vertragsaufhebung anders nicht herbeigeführt werden könne. Es wurde aber auch schon früher die Ansicht vertreten, dass der Irrende seinen Anfechtungsanspruch dadurch gerichtlich geltend machen könne, dass er unter Behauptung der Ungültigkeit des Geschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. Nach der neueren Rsp muss die Rechtsgestaltungswirkung nicht unbedingt in einem Rechtsgestaltungsklagebegehren ihren Niederschlag finden. Selbst wenn nur die Rückzahlung eines Betrags aus dem Rechtsgrund des § 934 ABGB begehrt wird, wird der Vertrag mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils aufgehoben.

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