Auch wenn man keine übertriebenen Anforderungen an die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs stellt, so gilt doch als Minimalvoraussetzung, dass der Gewährleistungsberechtigte sein Begehren auf Preisminderung an den zu mindernden Preis anknüpft
GZ 9 Ob 34/09d, 26.05.2010
OGH: Bei Preisminderung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Herabsetzung des Entgelts. Auch wenn man keine übertriebenen Anforderungen an die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs stellt, so gilt doch als Minimalvoraussetzung, dass der Gewährleistungsberechtigte sein Begehren auf Preisminderung an den zu mindernden Preis anknüpft. Die Preisminderung beim Kaufvertrag zielt nämlich auf eine Reduktion des Kaufpreises ab. Diese Reduktion ist nach der "relativen Berechnungsmethode" vorzunehmen, mit der das beim Vertragsabschluss zugrunde gelegte Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufrecht erhalten werden soll. Danach muss sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis so verhalten wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel zum objektiven Wert der Sache mit Mangel.
Auf den mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis als Ausgangspunkt der Preisminderung hat die Klägerin aber im gesamten Verfahren nie Bezug genommen, sie hat ihn nicht einmal genannt. Sie hat auch keine Parameter im Sinn der relativen Berechnungsmethode für die Berechnung der Preisminderung vorgebracht. Daraus kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass es der Klägerin in erster Instanz nicht um die Minderung des mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreises ging, sondern um den Ersatz ("Regress") exakt des Betrags von 15.000 EUR, den sie ihrerseits wegen des Rechtsmangels an eine dritte Person bezahlen musste. Dieser Betrag hat aber mit der Minderung des Kaufpreises zwischen den Parteien nichts zu tun; bei diesem Betrag geht es um die Überwälzung eines Aufwands auf den vormaligen Vertragspartner.