Soll bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung jene Partei, von der die Initiative ausgeht, eine Vergütung leisten, unterscheidet sich eine solche Vergütung vom Reugeld im eigentlichen Sinn insofern, als sie nicht Folge eines einseitigen Auflösungsrechts ist; es besteht in einem solchen Fall einer "unechten Vertragsstrafe" kein Erfüllungsanspruch, sondern bloß - wie beim Reugeld nach Ausübung des Reurechts - ein Anspruch auf den Vergütungsbetrag; geht es dabei nicht um die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs - der mangels Vertragsverletzung gar nicht entstehen kann -, sondern um die Abgeltung entgangenen Entgelts, ist die größere Nähe zum Reugeld gegeben; wurde die "unechte Vertragsstrafe" hingegen als Abgeltung für den (an sich) wegen culpa in contrahendo zu ersetzenden Vertrauensschaden vereinbart, ist sie als Konventionalstrafe anzusehen
GZ 7 Ob 78/10m, 05.05.2010
OGH: Die Vertrags- oder Konventionalstrafe soll nach ganz herrschender Meinung dem vereinfachten Ausgleich jener Nachteile dienen, die dem Gläubiger aufgrund einer Vertragsverletzung entstehen können. Um dies zu erreichen, vereinbaren die Parteien eine Pauschalierung des Schadenersatzes. Diese "Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens" dient dazu, die meist schwierigen Schadensfeststellungen zu vermeiden und soll vertragsbestärkend wirken. Neben dem Zweck der Vereinfachung des Schadensnachweises hat eine Konventionalstrafe also auch die Funktion, den Schuldner zu korrekter Erfüllung zu veranlassen. Demgegenüber ist das Reugeld Entgeltersatz, der von einem Vertragsteil dem anderen für den Fall der Ausübung eines ihm vorbehaltenen Rücktrittsrechts (Reurechts) versprochen wird. Der Rücktrittsberechtigte kann sich unter Hingabe des Reugelds von der Erfüllungspflicht befreien, ohne dass dem Vertragspartner auf diese Entscheidung ein Einfluss zusteht. Insofern bewirkt das Reugeld eine Abschwächung der Vertragsbindung; es ist von seiner Funktion her Entgeltssurrogat und nicht Schadenersatz.
Soll bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung jene Partei, von der die Initiative ausgeht, eine Vergütung leisten, unterscheidet sich eine solche Vergütung vom Reugeld im eigentlichen Sinn insofern, als sie nicht Folge eines einseitigen Auflösungsrechts ist. Es besteht in einem solchen Fall einer "unechten Vertragsstrafe" kein Erfüllungsanspruch, sondern bloß - wie beim Reugeld nach Ausübung des Reurechts - ein Anspruch auf den Vergütungsbetrag. Geht es dabei nicht um die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs - der mangels Vertragsverletzung gar nicht entstehen kann -, sondern um die Abgeltung entgangenen Entgelts, ist die größere Nähe zum Reugeld gegeben. Wurde die "unechte Vertragsstrafe" hingegen als Abgeltung für den (an sich) wegen culpa in contrahendo zu ersetzenden Vertrauensschaden vereinbart, ist sie als Konventionalstrafe anzusehen.
Die Qualifizierung der vorliegenden Klausel über die Vorfälligkeitsentschädigung als Reugeldabrede ist insofern von Bedeutung, als das ABGB zwar in den Fällen der Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB, nicht aber bezüglich des Reugelds iSd § 909 ABGB ein richterliches Mäßigungsrecht anordnet. Diese Differenzierung wurde für Verbrauchergeschäfte allerdings durch § 7 KSchG beseitigt, der ein richterliches Mäßigungsrecht ausdrücklich auch für die Zahlung eines Reugelds einräumt. Daher ist der Umstand, ob die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kreditnehmerin als Verbraucherin oder Unternehmerin iSd KSchG anzusehen ist, von wesentlicher Bedeutung.
Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind hinsichtlich dieser Frage jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Eine von Teilen der Lehre befürwortete analoge Anwendung des § 7 KSchG auf Nicht-Verbrauchergeschäfte ist im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber im ABGB offenbar bewusst auf die Anordnung eines richterlichen Mäßigungsrechts beim Reugeld verzichtet hat, jedenfalls bei vorsätzlicher Nichterfüllung oder - wie hier - Ausübung des Reurechts durch einen Unternehmer abzulehnen.