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Zivilrecht

OGH: § 5 Abs 1 PHG - zum Konstruktionsfehler

Selbst aus dem Umstand der Branchenüblichkeit einer Konstruktion kann nicht daraus geschlossen werden, dass sie sicherheitstechnisch dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 PHG, § 5 PHG, § 48 IPRG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Konstruktionsfehler, Sicherheitsstandard, Branchenüblichkeit

GZ 8 Ob 126/09a, 19.05.2010
OGH: Die Produkthaftung ist als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren.
Gem § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Die Haftung setzt also sowohl ein fehlerhaftes Produkt als auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutverletzung voraus. Dem Geschädigten obliegt der Beweis des Produktfehlers, aber auch des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden.
Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts (Z 1), des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (Z 2), des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (Z 3).
Die Produktfehler werden in Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler unterschieden.
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen.

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