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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung iZm unrichtigem Gutachten im Vorprozess

Ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaft unrichtiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, unrichtiges Gutachten im Vorprozess, hypothetischen Prozessausgang des Vorprozesses, Kausalität

GZ 7 Ob 69/10p, 05.05.2010
Der Beklagte hat in einem Vorprozess ein unrichtiges Sachverständigengutachten erstattet. Aufgrund eines im vorliegenden Verfahren ergangenen Zwischenurteils steht rechtskräftig fest, dass er dem Kläger, der im Vorprozess unterlegen ist, deshalb haftet. Im fortgesetzten Verfahren war nur mehr die Höhe des dem Kläger zu leistenden Schadenersatzes zu klären.
OGH: Ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaft unrichtiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Diesem Rechtssatz folgend haben die Vorinstanzen der Bemessung des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens den hypothetischen Prozessausgang des Vorprozesses bei Vorliegen eines richtigen Gutachtens zugrunde gelegt. Da das Begehren auf Ersatz der Kosten der Dacheindeckung im Vorprozess wegen Verjährung abgewiesen wurde, hätte auch ein richtiges Gutachten am Prozessausgang insofern nichts geändert. Anders als hier hatte der Kläger im Übrigen dort gar nicht behauptet, dass die Kosten der Dacheindeckung - auch - durch die verfehlte Planung der Dachrinne verursacht worden seien. Die Ansicht der Vorinstanzen, die betreffende Forderung sei mangels Kausalität nicht berechtigt, stellt daher keine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung dar, sondern entspricht der Rechtslage. Die Kosten der Dacheindeckung waren im Vorprozess nicht mehr Gegenstand des weiteren Verfahrens, dessen Ausgang durch das unrichtige Gutachten des Beklagten beeinflusst wurde.

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