Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch noch nach dem Tod des Bewohners über einen Rekurs des "Heimleiters" gegen die Unzulässigerklärung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu entscheiden ist

Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zu, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Einrichtung; dieses bleibt unabhängig vom Tod des Bewohners aufrecht; es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht; die Beschwer fällt daher durch den Tod des Bewohners nicht weg

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Tod des Bewohners, Unzulässigerklärung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme, Rekurs des Heimleiters

GZ 7 Ob 43/10i, 21.04.2010
OGH: Das hier anzuwendende HeimAufG unterscheidet sich vom UbG ua dadurch, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, wobei die Legitimation dazu nach § 11 Abs 1 HeimAufG der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung haben. Durch § 16 Abs 2 HeimAufG wird dem Leiter der Einrichtung eine Rechtsmittelbefugnis für den Fall eingeräumt, dass mit einem Beschluss eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt werde. Der Leiter der Einrichtung hat sowohl die Interessen des Bewohners als auch das öffentliche Interesse auf Gefahrenabwehr zu verfolgen. Die Rechtsmittellegitimation des Leiters der Einrichtung wird im Schrifttum im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr und das Interesse der Einrichtung, den "Zulässigkeitsrahmen" für zukünftige Freiheitsbeschränkungen "abzustecken", bejaht. Ihm folgend hat der OGH zu 7 Ob 226/06w und 8 Ob 121/06m ausgesprochen, dass das Rechtsschutzinteresse des Leiters der Einrichtung an der Bekämpfung einer Entscheidung auch dann zu bejahen ist, wenn die Maßnahme zufolge § 15 Abs 3 HeimAufG zur Zeit der rekursgerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr aufrecht war.
Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Einrichtung. Dieses bleibt unabhängig vom Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher durch den Tod des Bewohners nicht weg. Die Ansicht des Rekursgerichts, dass das Verfahren mit dem Tod des Bewohners gleichsam von Amts wegen einzustellen sei und keine Entscheidungen mehr gefällt werden dürften, findet im Gesetz keine Deckung und wird auch zum (insofern vergleichbaren) UbG nicht vertreten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at