Die konkludente Begründung einer GesbR iZm einer (ehelichen oder nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind
GZ 1 O b23/10d, 20.04.2010
OGH: Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die stRsp verwiesen, nach der die konkludente Begründung einer GesbR iZm einer (ehelichen oder nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft nur dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Revisionswerbers reichen die (bisher) getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Annahme eines (konkludent begründeten) Gesellschaftsverhältnisses nicht aus. Danach haben die Streitteile gemeinsam Vermögenswerte angeschafft und versucht, diese langfristig zu erhalten. Die Zuweisung des Alleineigentums bzw der alleinigen Verfügungsberechtigung an die Beklagte war auf das Bestreben der Streitteile zurückzuführen, die Beklagte und die gemeinsamen Kinder gegenüber Gläubigern bzw anderen Erben des Klägers "abzusichern". Geht man nun davon aus, dass der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nur dann anzunehmen ist, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen, erscheint es äußerst fraglich, ob - insbesondere bei besser verdienenden Partnern - die bloße Vermögensansammlung und -verwaltung als ein solcher untypischer gemeinschaftlicher Zweck angesehen werden kann, der allein den eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Vertragswillen zulässt. Dass in länger andauernden Lebensgemeinschaften Vermögen gebildet wird, ist keineswegs untypisch. Es hängt auch oft von Zufälligkeiten ab, ob bestimmte Vermögenswerte "nach außen hin" dem einen oder anderen Partner zugeordnet werden. Geht der gemeinsame Wille - wie im vorliegenden Fall - nun in erster Linie dahin, gemeinsam geschaffene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und bestimmter Erben eines Lebensgefährten zu entziehen, ohne dass darüber hinaus ein besonderer Gesellschaftszweck erkennbar wäre, spricht dies auf den ersten Blick eher für eine Qualifikation als bloßes Treuhandverhältnis als für die Annahme eines unzweifelhaften beiderseitigen Vertragswillens zur Begründung einer Gesellschaft. Ebenso wie eine Person anteilig Treuhänder für mehrere Treugeber sein kann, ist es auch durchaus möglich, dass ein - nach außen mit alleiniger Verfügungsmacht bzw mit einem Vollrecht ausgestatteter - Partner bestimmte Vermögenswerte zum Teil wirtschaftlich im eigenen Interesse, zum Teil aber in jenem des anderen hält. Eine vorschnelle Einordnung gemeinsamer Vermögensbildung als schlüssige Begründung einer Gesellschaft würde auch häufig dazu führen, dass den Partnern ein Vertragswille unterstellt wird, den sie gar nicht gehabt haben.
Sollte sich letztlich das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ergeben, wird bei der Entscheidung über das Klagebegehren - sofern dieses nicht geändert wird - davon auszugehen sein, dass der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses das Treugut herauszugeben bzw - wenn dies nicht mehr möglich ist - dessen Wert zu vergüten. Im Falle von "Treuhandmiteigentum" kann der Treugeber entweder die Teilung oder die Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils begehren.
Sollte hingegen ein Gesellschaftsverhältnis bestanden haben, wäre den Vorinstanzen zuzustimmen, dass dieses mit Beendigung der Lebensgemeinschaft wegen Wegfalls des vorher gemeinschaftlich verfolgten Zwecks beendet worden wäre. Der vom Revisionswerber behauptete gänzliche Erwerb des Gesellschaftsvermögens wegen eines berechtigten Ausschlusses der Beklagten aus der Gesellschaft käme schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den getroffenen Feststellungen - anders als in den in der Revision ausgeführten Fällen - kein Unternehmen betrieben wurde, das vom Kläger allein fortgeführt hätte werden können, und ein allenfalls im gemeinschaftlichen Erwerb und der gemeinschaftlichen Ansammlung von Vermögen gelegener Gesellschaftszweck vom Kläger allein nicht mehr verwirklicht werden konnte. Vielmehr wäre die Gesellschaft beendet worden, was die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens zur Folge hätte.