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Zivilrecht

OGH: Hemmung der Verjährung eines Ersatzanspruchs iSd § 8 Abs 2 StEG iZm Aufforderung gem § 9 StEG

Die Aufforderung gem § 9 StEG löst eine Fortlaufhemmung aus; die Finanzprokuratur hat den Geschädigten innerhalb von drei Monaten in einem Antwortschreiben darüber zu verständigen, ob der Ersatzanspruch anerkannt bzw zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird; im ersten Fall handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Erklärung, die als privatrechtliches, konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und zu einer selbständigen Verpflichtung des Anerkennenden führt; wird der Anspruch nur dem Grund nach anerkannt, ist weiterhin eine Durchsetzung über das zivilgerichtliche Entschädigungsverfahren notwendig; dieses beschränkt sich dann aber auf die Höhe des Ersatzanspruchs

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 StEG, § 2 StEG, § 8 Abs 2 StEG, § 9 StEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Ersatzanspruch, Verjährung, Hemmung, Aufforderungsschreiben

GZ 1 Ob 25/10y, 20.04.2010
OGH: Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG (ungerechtfertigte Haft) verwirklicht sind. Nach § 8 Abs 1 StEG verjährt ein Ersatzanspruch in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgeleitet wird.
Die dreijährige Verjährungsfrist wird nach § 8 Abs 2 StEG durch eine Aufforderung gem § 9 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an die geschädigte Person gehemmt. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 StEG soll die geschädigte Person den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Zur mit § 8 Abs 2 StEG vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 1 AHG hat der OGH bereits judiziert, dass es sich dabei um eine Fortlaufhemmung handelt. Dasselbe hat auch für § 8 Abs 2 StEG zu gelten. Aufgrund § 9 Abs 3 StEG erließ der Bundesminister für Justiz eine Verordnung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem StEG, BGBl II 2005/34. Deren § 1 Abs 1 verpflichtet den Geschädigten, im Aufforderungsschreiben den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu schildern und den Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Nach § 2 der zitierten Verordnung hat die Finanzprokuratur den Geschädigten innerhalb von drei Monaten in einem Antwortschreiben darüber zu verständigen, ob der Ersatzanspruch anerkannt bzw zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird. Im ersten Fall handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Erklärung, die als privatrechtliches, konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und zu einer selbständigen Verpflichtung des Anerkennenden führt. Wird der Anspruch nur dem Grund nach anerkannt, ist weiterhin eine Durchsetzung über das zivilgerichtliche Entschädigungsverfahren notwendig. Dieses beschränkt sich dann aber auf die Höhe des Ersatzanspruchs. Sinn dieser Bestimmung ist eindeutig, dem Geschädigten Klarheit darüber zu verschaffen, ob bzw in welchem Umfang sein Anspruch anerkannt wird und welche Maßnahmen ihm offen stehen.
Das Antwortschreiben der Finanzprokuratur vom 30. 7. 2008 wird diesem Erfordernis nicht gerecht, enthält es doch nur ein unpräjudizielles Vergleichsanbot. Es stellt damit aus der Sicht des Geschädigten nicht eindeutig klar, ob der Anspruch dem Grund nach anerkannt wird (daher den ursprünglichen Anspruchsgrund betreffende Einwände - wie hier der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist iSd § 8 Abs 1 StEG - abgeschnitten sind), und nur mehr Divergenzen über die Höhe der Entschädigungssumme bestehen. Da das Schreiben der Finanzprokuratur vom 30. 7. 2008 kein eindeutiges Anerkenntnis dem Grunde nach und auch keine eindeutige Ablehnung darstellt, wurde die Fortlaufhemmung nicht durch den Zugang dieses Schreibens beendet, sondern erst durch Ablauf der dreimonatigen Frist ab Eingang des Aufforderungsschreibens. Die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat sich daher um die gesetzliche Dauer des Aufforderungsverfahrens von drei Monaten verlängert. Sie endete daher erst am 19. 7. 2009, weshalb die am 15. 6. 2009 eingelangte Klage nicht verfristet ist.

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