Eine Verpflichtung des Versicherers, Weisungen zu erteilen, besteht nicht; die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt
GZ 7 Ob 201/09y, 21.04.2010
Strittig ist die schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten als Kaskoversicherer.
OGH: Aus § 62 Abs 1 VersVG ergibt sich nur die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist eine Verpflichtung des Versicherers, Weisungen zu erteilen, nicht vorgesehen; diese Ansicht entspricht auch der einhelligen Lehre.
Der Umfang vertraglicher Nebenpflichten hängt weitgehend vom Einzelfall ab, wann eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners besteht, stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar. Auch die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem vom Kläger mit der Reparatur des beschädigten Traktors beauftragten Werkunternehmer (auch) obliegt, den eingetretenen Schaden festzustellen und den notwendigen Reparaturaufwand zu ermitteln. Es hat damit erkennbar angesprochen, dass die Aufklärungspflicht an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners endet, weshalb die Beklagte davon ausgehen konnte, allfällige (nach dem Gutachten ohnehin "nur in geringem Umfang - wenn überhaupt - zu erwartende") weitere Schäden würden bei Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstätte, die den Ersatz der zerstörten Kabine erforderte, von dieser wahrgenommen werden. Dass die Beklagte erkennen hätte müssen, ein Haarriss im Getriebe könne von (den Mitarbeitern) der Fachwerkstätte nicht erkannt werden, lässt sich den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen. Dass eine nebenvertragliche Aufklärungspflicht des Versicherers über die Möglichkeit der Entdeckung weiterer Schäden des Traktors in zerlegtem Zustand mangels Erkennbarkeit der Gefährdung der Interessen des Klägers verneint wurde, stellt unter diesen Umständen jedenfalls keine aufzugreifende Verkennung der Rechtslage dar.