Befindet sich eine Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie, liegt eine atypische Gefahrenquelle vor, mit der der Benützer nicht rechnen muss, und die vom Rennstreckenbetreiber unschädlich zu machen ist
GZ 1 Ob 19/10s, 20.04.2010
Der Kläger verletzte sich auf einer von der übrigen Schipiste abgegrenzten Geschwindigkeitsmessstrecke (WISBI-Strecke), die vom Erstbeklagten betrieben und von diesem und seinen Mitarbeitern überwacht und betreut wird.
OGH: Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rsp des OGH zum erheblich erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Betreibers einer Rennstrecke mit elektrischer Zeitnehmung gegenüber den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines "gewöhnlichen" Pistenerhalters dargelegt. So wurde etwa ausgeführt (7 Ob 677/89), dass eine solche permanente Rennstrecke leistungsbereiten Schifahrern als spezieller Rennkurs zur Verfügung gestellt wird, auf dem der Benützer nach Sinn und Zweck der Anlage nicht kontrolliert fahren muss, sondern grundsätzlich die Grenze seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten darf. Der Benützer einer solchen Rennstrecke ist ein "Rennläufer", der seine sportliche Leistungsfähigkeit auch mit der Leistung anderer vergleichen kann, wozu er vom Rennstreckenerhalter geradezu aufgefordert wird. Wenn er sich dem Zweck einer solchen Anlage entsprechend verhalten will, muss er sich voll auf seinen Lauf und die Tore konzentrieren, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Anders als bei normalen Schipisten fordert bei den permanenten Rennstrecken der Erhalter geradezu zum riskanten Fahren auf. Dies muss aber beim Benützer den Eindruck erwecken, dass der Erhalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung derartiger Pisten an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist. Dem Erhalter muss von vornherein klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer derart bezeichneten Piste ein wesentlich größeres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre.
Auch wenn die Vorinstanzen die Feststellung getroffen haben, dass nicht festgestellt werden konnte, woher die Torstange stammte, die zum Sturz des Klägers führte, kann dies aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung (Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) nur so verstanden werden, dass die Torstange Teil des vom Erstbeklagten ausgesteckten Riesentorlaufkurses war, jedoch nicht geklärt werden konnte, von welchem Richtungstor diese Stange stammte. In Anbetracht der dargestellten Rsp, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt sich die Frage, ob der Erstbeklagte - im Rahmen seiner verschärften Überwachungs- und Sicherungspflichten - gehalten gewesen wäre, Maßnahmen zu treffen, die das Abrutschen einer Torstange in den zu absolvierenden Kurs verhindern bzw die gewährleisten, dass die Strecke gesperrt wird, wenn es doch zu einem derartigen Vorfall kommt.
Wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat, hängt der Umfang der vom Pistenbetreiber zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Pistenbenützer selbst in der Lage ist, einer solchen Gefahr durch vorausschauendes Verhalten zu begegnen. In Fällen wie dem hier zu beurteilenden hat der Benützer der Rennstrecke nun keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren, entspricht es doch dem - vom Betreiber der Rennstrecke durchaus intendierten - Sinn und Zweck einer solchen Anlage, dass der Schiläufer sich darauf konzentrieren kann, den Kurs mit möglichst hoher Geschwindigkeit zu absolvieren. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Benutzer einer solchen Strecke dürfe nicht ohne weiteres die Grenzen seines schifahrerischen Könnens ausloten und müsse eine vorausschauende Fahrweise an den Tag legen, weil er jederzeit damit rechnen müsse, dass eine Torstange etwa durch einen unmittelbar vor ihm gefahrenen Schiläufer aus der Verankerung gerissen worden sein könnte, ist somit nicht zu folgen. Ein durchschnittlicher Benützer einer solchen Rennstrecke wird vielmehr ohne weiteres annehmen, dass der Betreiber ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um derartige Gefahren hintanzuhalten. Sofern er sich überhaupt konkrete Gedanken über allfällige Gefahrenquellen und mögliche Sicherungsmaßnahmen machen sollte, darf er durchaus annehmen, auf einer solchen Rennstrecke würden besonders gut verankerte und widerstandsfähige Torstangen verwendet oder die Rennstrecke werde - zumal bei größerem Publikumsandrang - durchgehend überwacht, wobei sofort nach Auftreten eines Hindernisses für den nächsten Starter etwa eine Sperre des elektronischen Auslösemechanismus vorgenommen würde. Befindet sich dennoch eine Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners durchaus eine atypische Gefahrenquelle vor, mit der der Benützer nicht rechnen muss, und die vom Rennstreckenbetreiber unschädlich zu machen ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Erstbeklagten bekannt und bewusst war, dass Torstangen abbrechen, umgefahren werden oder aus dem Boden geraten und dadurch zur Gefahr für nachfolgende Läufer werden können. Er wäre daher verpflichtet gewesen, ausreichend wirksame Maßnahmen gegen derartige Gefahren zu ergreifen bzw - sofern ihm dies nicht möglich oder unwirtschaftlich erschienen wäre - den Betrieb der Rennstrecke einzustellen. Die bloß gelegentliche Fernbeobachtung der Strecke samt 5 bis 6 Kontrollfahrten pro Tag stellt unter den festgestellten Umständen keine ausreichende Überwachung dar.