Die maßgeblichen Kriterien für ein Sittenwidrigkeitsurteil sind die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, und die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber
GZ 1 Ob 39/10g, 20.04.2010
OGH: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der Mithaftung (einschließlich der absoluten Höhe der eingegangenen Verpflichtung) bei der Abwägung der für und gegen die Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände etwa das Abdingen bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung bzw die damit fehlende Überschaubarkeit des Risikos überhaupt oder eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, in der Person des mithaftenden Angehörigen liegende Umstände (wie die Verharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen oder die Ausnützung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt) und letztlich auch die geschäftliche Unerfahrenheit. Als erster Schritt einer Sittenwidrigkeitskontrolle ist ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten als auslösendes Moment der Inhaltskontrolle zu überprüfen. Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so sind die weiteren für die Inhaltskontrolle relevanten Gesichtspunkte innerhalb eines beweglichen Beurteilungssystems danach zu beurteilen, ob entsprechende Indikatoren in der Gesamtschau ein Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigen. Die maßgeblichen Kriterien für ein Sittenwidrigkeitsurteil sind a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, und c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber.