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Zivilrecht

OGH: Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht?

Eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht ist weiterhin zu verneinen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, §§ 3 f BinnenschifffahrtsG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Binnenschifffahrt, Gefährdungshaftung

GZ 2 Ob 33/10g, 22.04.2010
OGH: Zur Frage, ob im Binnenschifffahrtsrecht eine Gefährdungshaftung analog zu anderen Rechtsnormen, die eine Gefährdungshaftung vorsehen (zB EKHG, LFG), besteht, konnte sich das Berufungsgericht auf oberstgerichtliche Rsp, die diese Analogie - im Bewusstsein der im modernen Verkehrsrecht sonst üblichen Halterhaftung - verneint, stützen. Das Berufungsgericht ist von dieser Rsp nicht abgewichen.
Für das deutsche Recht wird bei vergleichbarer Rechtslage die Ansicht vertreten, im Bereich der Binnenschifffahrt gebe es de lege lata keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
Auch für das österreichische Recht hat etwa Canaris, Die Gefährdungshaftung im Lichte der neueren Rechtsentwicklung, JBl 1995, 2 (11) durchaus Argumente gefunden, die gegen eine Analogie der Gefährdungshaftungsnormen des EKHG und des LFG im Binnenschifffahrtsrecht sprechen: Schwere Bedenken gegen eine Analogie ergäben sich schon daraus, dass diese nicht lediglich zur Ergänzung einer bereits bestehenden Tatbestandsform der Gefährdungshaftung durch die Einbeziehung einer weiteren Sache, also gewissermaßen zu einer nur punktuellen Erweiterung, sondern zu einer strukturellen Veränderung des Systems der Gefährdungshaftung im Grundsätzlichen führen würde; denn während es bisher eine Gefährdungshaftung nur für Land- und Luftfahrzeuge gebe, würde diese durch eine solche Analogie auf Wasserfahrzeuge und damit auf einen anderen Verkehrsraum ausgedehnt. Es bestünden auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der relevanten Gefahren.
Wenngleich die Rsp in einzelnen Fällen Gefährdungshaftung durch Analogie anerkannt hat, so wurde doch in der Mehrzahl der Fälle eine solche Analogie verneint und wird in der Kommentarliteratur auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Frage einer Bejahung von Gefährdungshaftung durch Analogie und auf die damit verbundenen Unsicherheiten allgemein hingewiesen.
Die von der Revisionswerberin für eine durch Analogie gewonnene Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht ins Treffen geführten Argumente sind somit nicht von solchem Gewicht, die bestehende oberstgerichtliche Rsp (Verneinung einer Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht) in Frage zu stellen. Vielmehr ist angesichts der expliziten Regelung der §§ 3 f BinnenschifffahrtsG eine Gesetzeslücke zu verneinen. Die generelle Modernisierung des Haftungssystems im Binnenschifffahrtsrecht ist Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte.

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