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Zivilrecht

OGH: Amtshaftungsansprüche - zur Frage, wann Rundschreiben dem Bereich der Hoheits- bzw der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind

Ist ein nach Sachgesichtspunkten gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen - auch rein tatsächlichen - Verhaltensweisen (etwa Rundschreiben) einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Rundschreiben

GZ 1 Ob 14/10f, 20.04.2010
OGH: Rundschreiben stellen - ähnlich wie Presseaussendungen - ein "neutrales", nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten dar. Sie können in gleicher Weise in der Hoheits- oder in der Privatwirtschaftsverwaltung vorkommen. Die Zuordnung solcher "Informationsrealakte" zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist ihr hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang zu einer bestimmten hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Materie. Ist ein nach Sachgesichtspunkten gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen - auch rein tatsächlichen - Verhaltensweisen (etwa Rundschreiben) einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze.

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