Wanderer sind vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst
GZ 8 Ob 155/09s, 23.03.2010
Die Klamm, in der der Kläger durch Steinschlag verletzt wurde, liegt in einem Dolomitmassiv. Bereits zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Unfalls im Jahr 2003 befand sich am Beginn des Weges eine Warntafel, die den Wanderer vor möglichem Steinschlag warnen sollte.
Die beklagte Baugesellschaft führte im Jahr 2003, und zwar auch am Unfallstag am 18. 7. 2003, im Auftrag der Gemeinde "Felsberäumungsarbeiten" durch. Während dieser Zeit war der Weg gesperrt. Nach Beendigung der Arbeiten wurde die Absperrung aufgehoben und der Weg ua für den bereits wartenden Kläger frei gegeben. Ein besonderer Gefahrenhinweis erfolgte nicht. Der Kläger wurde - nachdem er etwa 100 m gegangen war - durch einen Stein, der sich aus einer Felswand löste, am rechten Fuß schwer verletzt. Der gesamte Klammbereich ist latent steinschlag- und felssturzgefährdet. Eine vollständige Sicherheit kann keinesfalls gewährleistet werden.
OGH: Nach stRsp werden die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auch auf Dritte erstreckt, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst werden ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. So wurden etwa vertragliche Schutzpflichten eines Bauunternehmers aus einem Werkvertrag betreffend einen Hausbau gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers oder Mietern. bejaht. Auch beim hier maßgeblichen Vertrag zwischen der Gemeinde und der beklagten Baufirma geht es bei der Vertragserfüllung um die Interessen der Wanderer. Diese gehören im Hinblick auf die Werbung der Gemeinde für ihren Wanderweg auch zu jenem Kreis, an deren Schutz die Gemeinde ein eigenes Interesse hat. Den so aus dem Vertragsverhältnis geschützten Dritten wird auch die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche unmittelbar gegen den Werkleistenden zugebilligt. Damit kommt dem Kläger auch die Möglichkeit zu, Schäden die ihm durch schuldhafte Verletzungen des Vertrags der Beklagten mit der Gemeinde entstanden sind, geltend zu machen. Ein Einwand dahin, dass die Haftung insoweit wegen eines unmittelbaren Anspruchs gegen die Gemeinde als Wegehalterin ausscheide, wurde jedenfalls im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die allfällige (hier vom Erstgericht unbekämpft verneinte) Haftung der Gemeinde nach § 1319a ABGB einer Inanspruchnahme der beklagten Baufirma entgegenstünde.
Es stellt sich somit die Frage, wie die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu interpretieren sind. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen war die Beklagte verpflichtet, den Böschungsbereich von lockeren, absturzgefährdeten Steinen zu räumen. Geht man von dieser vertraglichen Verpflichtung aus, so hat die Beklagte nach den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, nach denen im Räumungsbereich ein Stein unmittelbar nach Beendigung ihrer Tätigkeit abgestürzt ist, weil er übersehen oder sogar gelockert wurde, ihre vertragliche Räumungsverpflichtung verletzt.
Damit stellt sich die Frage, ob diese Verletzung auch vorwerfbar ist, und damit die Frage, ob die Lockerung überhaupt erkennbar war. Dies stellt hier eine Frage des Verschuldens dar. Damit wird aber ein weiterer Ansatz bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Verträgen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter maßgeblich, und zwar die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB.
Hier lag nun die Hauptpflicht der Beklagten gerade darin, Wanderer, wie den Kläger, vor herabfallenden Steinen durch deren Räumung zu schützen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde aber der unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten herabgefallene Stein entweder nicht von den Sicherheitsarbeiten erfasst, also übersehen, oder wurde sogar durch diese abgelöst. Der ihr im Sinne der eben dargestellten Rechtslage obliegende Nachweis, dass die Beklagte an dem Übersehen des konkret herabgefallenen Steins bzw an dessen Lockerung kein Verschulden getroffen hat, ist ihr nicht gelungen. Insoweit wäre also eine Haftung der Beklagten zu bejahen.
Die Beklagte hat allerdings ua die Feststellungen zu den Versäumnissen bei der Räumung und dem Zusammenhang mit dem konkret herabgefallenen Stein im Berufungsverfahren bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge überhaupt nicht behandelt. Es ist daher eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich. Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht - wenn nicht bereits aufgrund der mangelhaften Räumung eine Schadenersatzpflicht zu bejahen ist - auch auf die Frage einer allfälligen Warnpflichtverletzung unter dem Aspekt der Gefahr von typischen "Nachstürzen" einzugehen haben.