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Zivilrecht

OGH: Zu den anwaltlichen Belehrungs- und Aufklärungspflichten

Der Rechtsanwalt hat gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen eines von Vertragsparteien beabsichtigten Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen und insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt sind

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Belehrungs- und Aufklärungspflichten

GZ 1 Ob 53/10s, 20.04.2010
OGH: Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, einen rechtsunkundigen Mandanten zu belehren. Der Rechtsanwalt hat gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen eines von Vertragsparteien beabsichtigten Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen und insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt sind. Die Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund annehmen kann, dass der Mandant die Rechtslage vollständig erfasst hat. Der beklagte Rechtsanwalt wäre zwecks Wahrnehmung seiner - auch dem Kläger als Verkäufer der Liegenschaft gegenüber - bestehenden anwaltlichen Aufklärungspflichten demnach verpflichtet gewesen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen.
Es entspricht aber auch stRsp, dass über dem Mandanten bereits Bekanntes keine Belehrungspflicht besteht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Kläger der Umstand, dass ihm im Kaufvertrag kein Wohnrecht an dem auf seiner Liegenschaft befindlichen Wohnhaus eingeräumt werden sollte, bekannt, weil dies zwischen den Vertragspartnern so besprochen worden war. Es musste dem Kläger - selbst ohne Rechtskundigkeit - demnach auch bewusst sein, dass er nach dem Verkauf seiner Liegenschaft keinen Rechtsanspruch mehr haben werde, das darauf befindliche Wohnhaus weiterhin zu benutzen. Aus diesem Grund führt es zu keiner Haftung wegen Verletzung anwaltlicher Belehrungs- und Aufklärungspflichten, wenn der beklagte Rechtsanwalt dem Kläger diese Konsequenz nicht vor Augen geführt und ihn nicht darauf hingewiesen hat, die neuen Eigentümer könnten gegen ihn möglicherweise die Räumungsklage einbringen. Es gehört auch nicht zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts, auf eine Abänderung zwischen den Parteien bereits festgelegter Vertragspunkte hinzuwirken. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beweis der Kausalität der mangelnden Aufklärung für den eingetretenen Schaden nicht erbracht, ist daher nicht zu beanstanden. Dass der Kläger aus gesundheitlichen oder sonstigen maßgeblichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu erfassen, wurde nicht behauptet.

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