Es kann nicht angehen, dass AGB keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind
GZ 7 Ob 15/10x, 17.03.2010
OGH: Ob die Klauseln dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen, hängt davon ab, ob sie klar und verständlich abgefasst sind. Das Transparenzgebot, mit dem Art 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) umgesetzt wurde, begnügt sich allerdings nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des Möglichen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Er soll möglichst durchschaubar, klar, verständlich und angepasst an die jeweilige Vertragsart so aufgeklärt werden, dass er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird und ihm auch keine unberechtigten Pflichten auferlegt werden. Auch darf er über die ihm aus der Regelung resultierenden Rechtsfolgen nicht getäuscht oder im Unklaren gelassen werden. Das Transparenzgebot drückt sich im Einzelnen im Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, im Gebot der Differenzierung, im Richtigkeitsgebot und im Gebot der Vollständigkeit aus.
Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers können diese Begriffe daher nicht als intransparent angesehen werden; es kann nämlich nicht angehen, dass AGB keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind.