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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB im Bereich der politischen Auseinandersetzung

Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht nur ein sehr enger Ermessensspielraum; ob eine politische Äußerung nach Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 ABGB, Art 10 MRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Rufschädigung, Politiker

GZ 6 Ob 244/09i, 19.03.2010
OGH: Den Medien kommt nach stRsp des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu. Der Gerichtshof prüft aufgrund des Art 10 Abs 2 MRK, ob der vorgenommene Eingriff des Staates in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig oder doch verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht. Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach stRsp nur ein sehr enger Ermessensspielraum. Die Medienfreiheit bietet der Öffentlichkeit eines der besten Mittel, eine Meinung über die Ideen und Einstellungen politischer Führer festzustellen und zu bilden, zumal die Freiheit der politischen Debatte das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft ist. Ob eine politische Äußerung nach Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen. Vor diesem Hintergrund muss eine Interessenabwägung regelmäßig schon dann zu Gunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt die Verbreitung unwahrer Tatsachen nicht. "Tatsachen" iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. "Unwahr" ist eine Äußerung nach stRsp dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Im Unterschied zu Tatsachen werden Werturteile erst aufgrund einer Denktätigkeit aus einer Tatsachengrundlage gewonnen und geben die rein persönliche Meinung des Erklärenden wieder. Durch ein Werturteil wird der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nur dann verwirklicht, wenn es seinerseits auf konkret dargestellte unwahre Tatsachen gegründet wurde.
Unter den Begriff der Verbreitung von Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB fallen nach der Rsp auch bloße Verdächtigungen, weil die Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre. Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offen gelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht. Eine logisch überprüfbare Schlussfolgerung, die von den Erklärungsempfängern an Hand der offen gelegten Tatsachengrundlage nachvollzogen und abgewogen werden kann, ist als bloß wertende Äußerung zu qualifizieren.
Welcher Bedeutungsinhalt letztlich einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt.

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