Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offen stehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden ihm dennoch entstanden wäre, also nicht mehr abwendbar war, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht
GZ 1 Ob 129/09s, 20.04.2010
OGH: Die Säumnisbeschwerde ist ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG. Bei Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsmittels - wie zB eines Devolutionsantrags oder einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG -, kann eine Amtshaftungsklage nicht mehr zur Behebung der durch die Unterlassung zur Gänze oder auch nur zum Teil verursachten Vermögensnachteile führen. Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offen stehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden ihm dennoch entstanden wäre, also nicht mehr abwendbar war, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht. Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet nach der Rsp nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde keinen Erfolg hätte haben können. Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen.