Ausführungen zu den jeweiligen Klauseln
GZ 3 Ob 268/09x, 24.02.2010
Die beklagte Partei ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG, die an mehreren Standorten in Wien Seniorenwohnhäuser betreibt. Strittig sind 18 Klauseln in den von der beklagten Partei erstellten Vertragsformblättern für den Betreuungsvertrag, der Hausordnung und der Tarife 2007.
Klausel 2: Abwesenheitsvergütung"Während dieser Zeit wird der für den Aufenthalt im stationären Bereich festgesetzte Tagsatz in Rechnung gestellt, abzüglich der in der Tarifliste für Zeiten der Abwesenheit ausgewiesenen Rückvergütung."
Diese Klausel ist iVm Punkt 3.5. des Betreuungsvertrags zu lesen, dessen erster Satz lautet: "Während eines dauernden stationären Aufenthalts wird bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin (wie beispielsweise aufgrund eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts) das Pflegebett der Bewohnerin grundsätzlich bis zu ihrer Rückkehr freigehalten." Dann folgt mit Satz 2 die angefochtene Klausel. In der Tarifliste "Tarife 2007" wird unter Punkt 2 "Rückvergütung (Gutschrift)" bei Abwesenheit vom stationären Bereich ein Rückvergütungsbetrag von täglich 8,55 EUR ausgewiesen. Für stationäre Pflege sieht die Tarifliste im Falle des dauernden Aufenthalts einen Betrag von 118 EUR täglich vor (darin enthalten 12,05 EUR Verpflegungskosten). Die Kosten der stationären Pflege auf der "Schwerpunktstation" sind mit 176,50 EUR täglich festgesetzt (darin enthalten 12,05 EUR Verpflegungskosten).
Die klagende Partei erachtet die Klausel als gegen § 27f 2. Satz KSchG verstoßend, weil sich die beklagte Partei bei aufwandbezogener Berechnung tatsächlich mehr erspare und zwar die gesamten Kosten für Verpflegung, Reinigung, Wäsche, Heiz- und Energiekosten für den vom Heimbewohner bewohnten Raum sowie zumindest einen Teil des Aufwands für die besonderen Pflegeleistungen iSd § 27d Abs 2 Z 2 KSchG.
OGH:In der Entscheidung 3 Ob 180/08d wurde bereits ausgesprochen, dass sich bei Abwesenheit eines Bewohners jedenfalls eine - wenn auch nur geringfügige - Ersparnis für Energiekosten ergebe. Es sei allgemein bekannt, dass bei Abwesenheit von Heimbewohnern ein gewisser Minderbedarf an Strom (Licht, TV, sonstige Elektrogeräte) und an Wasserverbrauch (für Waschen und Baden) gegeben sein müsse, weil gegenüber Versorgungsunternehmen ein verbrauchsabhängiges Entgelt zu zahlen sei und sich dieses in einem abschätzbaren Ausmaß verringere. Die hier zu prüfende Klausel lässt die bei Abwesenheit eines Bewohners sich ergebende Energieersparnis völlig unberücksichtigt. Nach der zu prüfenden Klausel wird selbst bei Leerstehen von Einbettzimmern trotz des dort nicht zu vernachlässigenden Minderbedarfs an verbrauchsabhängiger Energie nur eine pauschalierte Ersparnis von 8,55 EUR täglich an (teilweiser) Verpflegungskostenersparnis und Ersparnis für die Besorgung der Wäsche verrechnet. Darüber hinaus kann sich aber zumindest bei einer langandauernden Abwesenheit oder aber auch bei Wochen vorher angekündigter Abwesenheit je nach dem Pflegebedarf ein weiteres Einsparungspotenzial an Personalkosten ergeben. Unter der Voraussetzung, dass auf Abwesenheiten schnell mit der Reduktion von Arbeitsstunden reagiert werden kann, ist allenfalls auch bei kürzeren oder erst knapp zuvor angekündigten Abwesenheiten eine Einsparung möglich. Schon die generelle Nichtanrechnung von Ersparnissen an verbrauchsabhängigen Kosten bei leerstehenden Einzelzimmern stellt aber einen Verstoß gegen § 27f 2. Satz KSchG dar.
Klausel 3: Entgeltänderung"Das KWP ist berechtigt und verpflichtet, die Tarife gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes auch ohne Zustimmung der Bewohnerin zu erhöhen oder zu senken, wenn sich die bisherigen Berechnungs- bzw Kalkulationsgrundlagen verändert haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um:a) die Änderung der vertraglich vereinbarten Entlohnung;...d) Standardanhebungen;e) die Änderung des Förderungsverhaltens Dritter."
OGH:Abgesehen davon, dass die Klausel nicht auf Fälle gesetzlich vorgeschriebener Standarderhöhungen oder kollektivvertraglich notwendiger Lohn- bzw Gehaltserhöhungen beschränkt ist, ist der Verweis auf die "bisherigen Berechnungs- bzw Kalkulationsgrundlagen" eine Formulierung, die nicht ausreicht, die sachliche Rechtfertigung überprüfen zu können, weil sie einem Heimbewohner in der Regel nicht zugänglich sind. Die vertragliche Umschreibung der für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) ist unzureichend (§ 27d Abs 4 KSchG). In jedem Fall ist die Klausel aber schon gem § 6 Abs 2 Z 4 KSchG unzulässig, weil sie eine Preiserhöhung für die ersten beiden Vertragsmonate nicht ausschließt.
Klausel 5: Kündigung aus wichtigem Grund"Als wichtige Gründe für eine Kündigung durch das KWP gelten insbesonders:...b) gröbliche Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen durch die Bewohnerin trotz schriftlicher Mahnung durch die Direktorin des Hauses;c) erheblich nachteiliger Gebrauch des Appartements oder der anderen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten;d) gröbliche Verstöße gegen die Hausordnung trotz schriftlicher Mahnung durch die Direktorin des Hauses."
OGH:Nach § 27i Z 3 KSchG liegt ein Grund für die Kündigung durch den Heimträger ua dann vor, wenn der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Kündigungsgründen ist, dass ihnen dasselbe Gewicht bzw dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen des § 27i Abs 1 KSchG. Dies ist bei der zu prüfenden Klausel nicht der Fall: Voranzustellen ist, dass die Dauerhaftigkeit des Heimvertrags bei Vertragsabschluss einen wesentlichen Gesichtspunkt darstellt. Die zu unterstellende Parteienabsicht geht dahin, den Heimplatz in der Regel auf Lebenszeit, jedenfalls solange es der Gesundheitszustand des Bewohners erlaubt, zur Verfügung zu stellen. Zweck des § 27i Z 3 KSchG ist es, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, dies selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde. Der Heimträger ist daher verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen gegen die Störung zu ergreifen, dazu gehört allenfalls auch das Bemühen um eine (psychotherapeutische oder psychologische) Behandlung oder die Durchführung medizinischer Maßnahmen. Diese Verpflichtungen fehlen bei den in der zu prüfenden Klausel aufgezählten Kündigungsgründen. So könnte etwa der Vertrag eines dementen Bewohners wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs seines Appartements aufgekündigt werden, ohne dass der Heimträger vorerst versucht hätte, dagegen durch zumutbare Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Nur dann wäre ihm aber die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zumutbar. Unklar bleibt auch, in welcher Weise das Wort "gröblich" zu verstehen ist. Bei "kundenfeindlicher" Auslegung kann darunter ein mehrfacher beharrlicher Verstoß gegen eine der im Betreuungsvertrag oder der Hausordnung festgelegten Nebenpflichten fallen, selbst wenn durch den Verstoß der Heimbetrieb nicht schwer gestört oder für andere Bewohner der Verbleib unzumutbar gemacht würde. Bei diesem Verständnis läge ein Kündigungsgrund beispielsweise auch schon dann vor, wenn der Bewohner trotz schriftlicher Mahnung seiner in Punkt 14 der Hausordnung verankerten Verpflichtung zur Teilnahme an den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Brandschutzinformationsveranstaltungen nicht nachkommen sollte. Dass ein derartiger Verstoß nicht der Schwere der in § 27i KSchG genannten Gründe entspricht, liegt auf der Hand. Die Klausel ist deshalb unzulässig. Außerdem verstößt sie gegen § 27d Abs 4 KSchG, weil die "vertraglichen Verpflichtungen" und "groben Verstöße gegen die Heimordnung" nicht im Einzelnen genau aufgezählt sind, sodass die Auswirkungen der Klausel für den durchschnittlichen Heimbewohner unklar bleiben.
Klausel 6: Benützungsentgelt bis zur Räumung"Bis zur erfolgten Räumung des Appartements ist das KWP berechtigt, ein angemessenes Benützungsentgelt in Höhe des Tarifs für die Grundleistung abzüglich der in der Tarifliste für Zeiten der Abwesenheit ausgewiesenen Rückvergütung in Rechnung zu stellen."
OGH:Es liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot der §§ 6 Abs 3 und 27d Abs 4 KSchG vor. Der Verweis auf die "Höhe des Tarifs für die Grundleistung" ist unklar, weil der Tarif keine Position enthält, die "Grundleistung" benannt ist. Damit wird ein weiteres Studium des Betreuungsvertrags notwendig, um zu erforschen, was eigentlich gemeint ist. Dies ist älteren gebrechlichen bzw kranken Menschen nicht zumutbar. Da eine rasche und einfache Berechnung des zu leistenden Entgelts unmöglich ist, liegt kein "einfacher" Querverweis vor.
Klausel 7: Räumung des Appartements nach dem Tod des Bewohners"Erfolgt die Räumung des Appartements durch den Rechtsnachfolger nicht binnen einer Woche nach dem Todestag, so wird die Räumung gegen Verrechnung des hiefür festgesetzten Entgelts jeweils vom KWP durchgeführt."
Klausel 8: Räumungspauschale"Räumungspauschale:Einzelappartement 442,20 EURDoppelappartement 575,40 EUR"
OGH:Der Heimvertrag wird gem § 27h Abs 2 KSchG durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Nach § 27d Abs 1 Z 7 KSchG muss der Heimvertrag Angaben über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten, insbesondere muss die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen des Bewohners geregelt werden. Die in den Klauseln 7 und 8 enthaltenen Regelungen sind deshalb keine Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen nicht gerechnet werden muss. Aus ihrer Stellung im Vertragsgefüge resultiert auch kein "Überrumpelungseffekt", weil sie etwa dort eingefügt wäre, wo ein sorgfältiger Interessent an einem Heimplatz mit ihr nach den Umständen nicht rechnen muss. Ein Verstoß gegen § 864a ABGB ist zu verneinen.
Die für die Vornahme der Räumung offen stehende Wochenfrist ist an sich nicht unangemessen kurz. So wurde bereits eine zu diesem Zweck nach dem Tod des Heimbewohners eingeräumte Frist von 5 Tagen iVm dem Wahlrecht des Heimträgers, nach Ablauf der 5 Tage die Räumung selbst vorzunehmen oder weiterhin ein Benützungsentgelt für das Zimmer zu verlangen, als nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB erachtet. Eine gröbliche Benachteiligung in der Höhe des für eine bestimmte Leistung in Rechnung gestellten Pauschalsatzes kann aber dann gegeben sein, wenn die konkreten Kosten grob überschritten werden.
Wird ohne Rücksichtnahme auf die Beschaffenheit und Quantität der zurückgelassenen Gegenstände eine nicht nachvollziehbar kalkulierte Pauschalsumme in beträchtlicher Höhe festgesetzt, die etwa auch dann in Rechnung gestellt wird, wenn der Bewohner keine zusätzlichen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände in das Appartement eingebracht, sondern dort nur Kleidungsstücke und Toiletteartikel zurückgelassen hat, führt dies im Zusammenwirken mit der kurz bemessenen Räumungsfrist von nur einer Woche zu einer einseitigen gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, ohne dass es auf weitere Feststellungen zur Höhe der am Markt üblicherweise verrechneten Entgelte für Räumungen ankäme.
Klausel 9: Betretungsrecht"...Die Direktorin des Hauses oder eine von ihr beauftragte Mitarbeiterin ist aus wichtigem Grund jederzeit berechtigt, das Appartement der Bewohnerin zu betreten."
OGH:Das Abstellen auf einen "wichtigen Grund" ohne weitere Klarstellungen erfüllt nicht das sich aus § 27d Abs 4 KSchG ergebende Erfordernis, den Vertragsinhalt umfassend und genau zu umschreiben. Es können verschiedenartige wichtige Gründe für ein Betreten des Appartements gegeben sein, die eine unterschiedliche Vorgangsweise erfordern. Ähnlich wie bei Mietverträgen kann beispielsweise ein wichtiger Grund etwa in der Vorbereitung von Renovierungsarbeiten liegen. Ein anderer Fall wäre, dass die Heimleiterin oder eine von ihr beauftragte Person das Appartement betreten möchte, um dort bestimmte Kontrollen vorzunehmen. Liegen derartige wichtige Gründe vor, gebietet die Achtung der Privatsphäre des Bewohners, dessen berechtigte Interessen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen (vgl § 8 Abs 2 1. Satz MRG). Das Betreten wird demgemäß in einer die Rechte des Bewohners schonenden Weise zu geschehen haben. So wird zuvor eine entsprechende Anmeldung oder Terminabsprache nötig sein und das Betreten nur zu üblichen und den Bewohner zumutbaren Tageszeiten zu erfolgen haben. Diese Beschränkungen werden im Hinblick auf die sich aus einem Betreuungsvertrag ergebenden Besonderheiten nur dann nicht einzuhalten sein, wenn das Betreten zur Abwehr einer Gefährdung des Bewohners oder anderer Bewohner oder zur Vermeidung von Sachschäden unverzüglich nötig ist. Ohne Differenzierung zwischen verschiedenartigen denkmöglichen Gründen für ein Betretungsrecht ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 27d Abs 4 KSchG unzulässig.
Klausel 10: Verpflichtung zur Räumung eines Doppelappartements, sobald dieses nur mehr von einer Person bewohnt wird."Wird ein Doppelappartement nur noch von einer Person bewohnt, so wird der verbleibenden Person - ausgenommen bei bloß vorübergehender Abwesenheit der zweiten Bewohnerin - ein Einzelappartement zur Verfügung gestellt. Die Bewohnerin ist grundsätzlich verpflichtet, in das Einzelappartement zu übersiedeln und das Doppelappartement zu räumen."
OGH:Da im Betreuungsvertrag die Benützung eines bestimmten Appartements vereinbart wird, stellt die Verpflichtung zur Übersiedlung in ein anderes Appartement eine Leistungsänderung dar, die den Erfordernissen des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG entsprechen muss. Sie ist nur dann zumutbar, wenn es sich dabei um eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung handelt. Diese Voraussetzung ist bei der für den Bewohner ungünstigsten möglichen Auslegung zu verneinen: So fehlt der Hinweis darauf, dass das Einzelappartement dem bisherigen Appartement hinsichtlich Lage und Ausstattung entspricht. Würde ein Einzelappartement diesen Erfordernissen nicht gerecht, läge jedenfalls keine geringfügige Leistungsänderung vor. Weiters nimmt die Klausel nicht auf den Fall Bedacht, dass der im Doppelappartement allein verbleibende Bewohner bereit ist, dieses nunmehr mit einem anderen "neuen" Mitbewohner zu teilen. Obwohl in diesem Fall keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für die Notwendigkeit einer Übersiedlung in ein Einzelappartement gegeben ist, müsste der Heimbewohner eine solche akzeptieren. Aus diesen Gründen ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG unzulässig. Da es im Verbandsprozess irrelevant ist, wie die Klausel tatsächlich gehandhabt wird, hat das Vorbringen, sämtliche Appartements der beklagten Partei wiesen den gleichen Standard auf, unberücksichtigt zu bleiben.
Klausel 11:"Beschließt der Vorstand des KWP eine Änderung des Betreuungsvertrags, der Tariflisten (Beilagen 1 bis 3) oder der Hausordnung (Beilage 4), so wird diese Änderung vier Wochen vor Gültigkeitsbeginn mittels Aushang bekannt gemacht.
Zusätzlich wird diese Änderung der Bewohnerin und ihrer Vertrauensperson schriftlich, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Änderung binnen vier Wochen, zur Kenntnis gebracht.
Der gegebenenfalls schriftlich zu erhebende Widerspruch gegen die Änderung stellt einen wichtigen Grund im Sinne des Punktes 6.1. dar, der die Bewohnerin zur Kündigung des Betreuungsvertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Ungeachtet eines gegen die Änderung vorgebrachten Widerspruchs gilt für die weitere Dauer des Rechtsverhältnisses die neue Fassung des geänderten Schriftstücks. "
Klausel 12: Änderung des Leistungsangebots"Das KWP ist insoweit zur Änderung des Leistungsangebots berechtigt, als die Änderung der Bewohnerin zumutbar ist."
OGH:Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG kann der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig nicht ändern oder von ihr abweichen, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die Änderungsmöglichkeiten müssen möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.
In der zu prüfenden Klausel wird nicht dargelegt, wie, wann, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien das Leistungsangebot geändert wird. Außerdem bleibt die Klausel hinter der Formulierung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zurück, weil die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber eine Änderung als zumutbar erachtet - nämlich Geringfügigkeit und sachliche Rechtfertigung -, weggelassen werden. Dadurch wird beim Bewohner der Eindruck erweckt, dass er allenfalls auch erhebliche und sachlich nicht gerechtfertigte Leistungsänderungen hinzunehmen habe. Er kann daher nicht beurteilen, ob eine Leistungsänderung von der Klausel gedeckt ist. Unabhängig von der Unzulässigkeit nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ist die Klausel schon deshalb unzulässig, weil sie sich auf die Klausel 11 gründet (arg: "insoweit"), deren Unzulässigkeit aber mangels jeglicher Revisionsausführungen schon feststeht.
Klausel 16: Gespräche mit Angehörigen über eine zumutbare Kostenbeteiligung"Reichen Einkommen und Vermögen zur Begleichung des monatlich verrechneten Leistungsentgelts nicht aus, sind im Sinne der Bestimmungen des § 143 ABGB mit den Angehörigen Gespräche über eine zumutbare Kostenbeteiligung zu führen."
OGH:Auch rechtsdeklaratorische Klauseln unterliegen der Kontrolle auf Klarheit und Verständlichkeit als formelle Anforderung. Selbst wenn solche Klauseln keine Leistungsverpflichtung enthalten, müssen sie dem an Heimverträge zu stellenden Erfordernis gerecht werden, dass die darin verwendeten Formulierungen klar und verständlich, einfach sowie umfassend und genau umschreibend (vollständig) sind. Der Bewohner soll nicht Gefahr laufen, über die sich für ihn aus der Regelung ergebenden Rechtsfolgen und Auswirkungen getäuscht oder zumindest im Unklaren gelassen zu werden.
Diesen Erfordernissen entspricht die zu prüfende Klausel nicht. Durch den Hinweis auf § 143 Abs 1 ABGB und die dort statuierte subsidiäre Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, wird der Eindruck erweckt, dass die Kinder bei Nichtzureichen des Einkommens der Eltern sich an den Kosten der stationären Pflege zu beteiligen hätten. Gemäß dem Gebot der Klarheit und Vollständigkeit wäre aber der Hinweis auf § 7 iVm § 15 des Wiener Sozialhilfegesetzes notwendig. Nach diesen Regelungen hat ein Heimbewohner im Falle nicht genügenden Einkommens und Vermögens Anspruch darauf, dass ihm die stationäre Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gewährt wird. Ferner fehlt der Hinweis auf die §§ 27, 29 Abs 2 WSHG, nach denen Verwandte in absteigender Linie nicht zum Ersatz der Kosten herangezogen werden dürfen, die dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen entstanden sind. Nur wenn diese Hinweise vorhanden wären, wäre für den durchschnittlichen Heimbewohner klar, dass im Falle des Nichtzureichens seines Vermögens seine Kinder nicht zum Kostenersatz der stationären Pflege herangezogen werden können. Da die zu prüfende Klausel den Bewohner über diesen Umstand im Unklaren lässt, ist sie intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG bzw des § 27d Abs 4 KSchG.
Dem Revisionsargument, der Heimbewohner sei von der angegriffenen Klausel gar nicht betroffen, weil es um die Kostenbeteiligung seiner Verwandten gehe, kann nicht gefolgt werden. Er hätte nämlich ihnen gegenüber eine im Gesetz nicht vorgesehene, durch seinen Heimvertrag aber veranlasste Kostenbeteiligung zu rechtfertigen.
Klausel 15:"Vertragserrichtungskosten 54,60 EUR einmalig"
OGH:Nach § 27d Abs 5 KSchG ist der Heimvertrag bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme schriftlich zu errichten. Dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson ist vom Heimträger eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen (§ 27d Abs 5 Satz 2 KSchG). Diese hat der Heimträger auf eigene Kosten herzustellen. Für die Errichtung von Heimverträgen besteht Gebührenfreiheit (§ 27b Abs 2 KSchG).
Im Hinblick auf das in § 27g Abs 5 KSchG enthaltene Verbot von Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung ist zu prüfen, ob in der Vertragserrichtung durch den Heimträger eine geldwerte Leistung liegt, die diesem einen Anspruch auf ein besonderes Entgelt verschaffen könnte. Dies ist zu verneinen: Der Vertragsabschluss an sich ist keine geldwerte Leistung; mit der Errichtung des schriftlichen Vertrags kommt der Heimträger lediglich der ihm aus § 27d Abs 5 KSchG ableitbaren Verpflichtung nach. Der Aufwand, der dem Heimträger für künftige Vertragsabschlüsse entsteht - etwa die Kosten der Formulierung eines Mustervertrags durch einen Rechtsanwalt - liegt in seinem Eigeninteresse. Das Eigeninteresse der beklagten Partei wird im vorliegenden Fall insbesondere daraus ersichtlich, dass ein von ihr vorformulierter ("Schimmelvertrag") Vertrag abgeschlossen wird, dessen Änderung nicht möglich ist, sodass etwaige bei Vertragserrichtung geäußerte Abänderungsvorschläge der Bewohner unberücksichtigt bleiben. Das verlangte Entgelt von 54,60 EUR für einen nach einem solchen bestehenden Muster verfassten schriftlichen Heimvertrag wäre unangemessen hoch. Eine angemessene Gegenleistung iSd § 27g Abs 5 KSchG könnte allenfalls bei einem individuell ausgehandelten Heimvertrag, in den auch Wünsche des Heimbewohners Eingang finden, bejaht werden. Da die Klausel zwischen diesen Fällen nicht unterscheidet ist sie schon wegen Intransparenz (§ 27d Abs 4 KSchG) unzulässig.