Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Art 7.6. AUVB ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen
GZ 7 Ob 19/10k, 21.04.2010
Dem Versicherungsvertrag liegen die K*****-Bedingungen für die Unfallversicherung ***** (in der Folge AUVB) zu Grunde, die auszugsweise lauten:"Dauernde Invalidität - Artikel 76. Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität - unabhängig vom Invaliditätsgrad - 100 % der dafür versicherten Summe. ...
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Dem Versicherten kann infolge des Unfalles nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung der zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. ..."
OGH: Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sog "Gliedertaxe" bemessen. Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallkosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Auch wenn die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls dient, stellt sie aber eben nicht einen Ausgleich eines konkreten Mehraufwands dar. Es kommt also bei der Beurteilung der dauernden Invalidität nicht auf eine konkrete Erwerbsminderung des Versicherungsnehmers an. Schon in 7 Ob 301/03w wurde ausgeführt, dass aufgrund des nunmehrigen (auch hier zu beurteilenden) Wortlauts der Bedingungen im Gegensatz zu älteren AUVB (die die konkrete Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Betracht zogen) nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen ist, sondern nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten. Der Einwand, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch, weil er keinen vollkommenen Einkommensverlust erlitten habe, ist daher nicht berechtigt.
Nach den AUVB liegt vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn dem Versicherten infolge des Unfalls "nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Erwerbstätigkeit" nicht zugemutet werden kann. Feststeht, dass der Kläger wegen der Unfallfolgen die im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit als erster Papiermaschinengehilfe nach medizinischen Gesichtspunkten nicht mehr ausüben kann und dass er diese Tätigkeit auch nicht mehr ausübt. Schon nach dem objektiven Erklärungswert ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen. Es kommt auf die dem Versicherungsantrag zu Grunde liegende und tatsächlich im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit an.
Der Invaliditätsbegriff in der Unfallversicherung unterscheidet sich wesentlich vom Begriff der Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bedingungen sind keine Erwägungen darüber anzustellen, ob ein Papiermaschinengehilfe "für die Beurteilung der Frage der vollständigen Berufsunfähigkeit" gleichsam auf das gesamte Tätigkeitsspektrum des Papiermachers verwiesen werden könnte. Ob die nunmehr ausgeübte Tätigkeit des Klägers "viel angenehmer" ist als jene, die vor dem Unfall ausgeübt wurde, ist ebenfalls unerheblich.