§ 27 IPRG erfasst grundsätzlich auch Kuratelsfälle für Abwesende und Unbekannte
GZ 9 Ob 16/10h, 24.03.2010
OGH: Gem § 27 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen. § 27 IPRG erfasst grundsätzlich auch Kuratelsfälle für Abwesende und Unbekannte.