Ein nur gem § 116 ZPO bestellter Prozesskurator hat keine Verfügungsmacht über das Vermögen des Kuranden, er kann daher auch nicht wirksam gemahnt werden
GZ 9 Ob 16/10h, 24.03.2010
OGH: Schon eine Mahnung nach § 1118 ABGB ist nur dann wirksam, wenn der Erklärungsempfänger geschäftsfähig oder entsprechend vertreten ist. Ein nur gem § 116 ZPO bestellter Prozesskurator hat keine Verfügungsmacht über das Vermögen des Kuranden, er kann daher auch nicht wirksam gemahnt werden. Die Zustellung der Räumungsklage an den Prozesskurator kann die Mahnung daher nicht ersetzen. Gleiches muss für die Vertragsaufhebungserklärung gelten: Wenngleich diese auch erst mit der Klage ausgesprochen werden kann, so handelt es sich doch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Geschäftsfähigen zugehen muss; dem entspricht aber die Zustellung an den bloßen Prozesskurator nicht.