Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde; dies gilt auch nach der Rechtslage nach der Grundbuchs-Novelle 2008
GZ 5 Ob 32/10g, 25.03.2010
Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin eines auf Grundstück Nr 79/36 der EZ 509 KG ***** und Grundstück Nr 78/1 der EZ 275 KG ***** errichteten Superädifikats und habe dieses mit Kaufvertrag vom 15. 1. 2009 an den A***** Ö***** (Gemeinschuldnerin) veräußert, welcher Vertrag auch konkursgerichtlich genehmigt worden sei, begehrte die Antragstellerin die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde Kaufvertrag vom 25. 1. 2009 zum Erwerb des Eigentumsrechts am bezeichneten Superädifikat für die Käuferin und im Weiteren auf den EZ 509 und EZ 275 jeweils die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung.
OGH: Während nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) nach § 10 Abs 1 UHG unter bestimmten Voraussetzungen im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs ersichtlich gemacht wurde, dass ein Bauwerk iSd § 435 ABGB besteht und der Ersichtlichmachung ein Einspruchsverfahren nachfolgen konnte, wenn ein Buchberechtigter die Existenz oder den behaupteten Umfang des Superädifikats bestritt, wobei allerdings die Nachprüfung einer Überbaueigenschaft im Hinterlegungsverfahren schon bisher nicht möglich war, beseitigte die Grundbuchs-Novelle 2008 durch Aufhebung des § 19 UHG das Einspruchsverfahren und ersetzte die Bestimmung durch die neue Regelung des § 10 Abs 1a UHG. Danach ist nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks, sondern nur der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hängt auch nicht mehr davon ab, ob die Hinterlegung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgte.
Den Materialien zur Grundbuchs-Novelle 2008 ist der Grund für diese gesetzliche Änderung zu entnehmen: Es gehe nur darum, einer Partei, die im Grundbuch die betroffene Einlage einsehe, die Möglichkeit zu bieten, erforderlichenfalls weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Bauwerk iSd § 435 ABGB handle. Die Ersichtlichmachung betreffe nur eine unbestreitbare Rechtstatsache, durch die weder der Grundeigentümer noch andere Buchberechtigte beschwert sein könnten. Es sei daher auch nicht erforderlich, die Ersichtlichmachung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen oder den Buchberechtigten einen Rechtsbehelf zur Abwehr der Ersichtlichmachung zu geben. Sie sollen nur weiterhin davon verständigt werden, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht werde, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich möglichst rasch über die konkrete Sachlage zu informieren.
Nach wie vor kann daher der Liegenschaftseigentümer eine Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, mit Löschungsklage bekämpfen. Dass dies einen "unnotwendigen Zeit- und Kostenaufwand" verursache, kann hingegen somit nicht zielführend ins Treffen geführt werden.
Die neue Gesetzeslage lässt also entgegen der Vermutung des Rekursgerichts bei Verweigerung einer Rekursmöglichkeit des Liegenschaftseigentümers gegen eine Urkundenhinterlegung kein Rechtsschutzdefizit entstehen.
Neuerlich sei darauf hingewiesen, dass die Ersichtlichmachung - auch weiterhin - in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient und für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks belanglos ist.
Schließlich ist den Einwänden der Liegenschaftseigentümerin noch entgegenzuhalten, dass zufolge § 9 Abs 2 UHG für eine Hinterlegung der Nachweis nicht erforderlich ist, dass der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, § 21 GBG), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechts befugt war.