Für die Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 Abs 1 GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots infolge Ablebens des Verbotsbelasteten ist dessen Tod durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, etwa einer gerichtlich (§ 187 AußStrG) oder notariell (§ 77 NO) beglaubigten Sterbeurkunde nachzuweisen
GZ 5 Ob 216/09i, 25.03.2010
Die Antragstellerin bringt vor, dass der Tod des Verbotsbelasteten bereits durch das beim Grundbuchsgericht anhängige Verlassenschaftsverfahren ausreichend nachgewiesen sei.
OGH: Für die Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 Abs 1 GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots infolge Ablebens des Verbotsbelasteten ist dessen Tod durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, etwa einer gerichtlich (§ 187 AußStrG) oder notariell (§ 77 NO) beglaubigten Sterbeurkunde nachzuweisen. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Grundbuchsrichter (Rechtspfleger) diese Kenntnis durch Einsicht in den beim selben Gericht erliegenden Verlassenschaftsakt verschaffen könnte, reicht nicht.