Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen; auch ein allfälliger Anspruch auf Neuherstellung des Werks ist daran zu messen
GZ 7 Ob 211/09v, 03.03.2010
OGH: Unter Sanierung (Verbesserung) eines mangelhaften Werks ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen. Eine solche Sanierung ist nur dann zu verweigern, wenn der dafür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre. Nach stRsp sind Mängelbehebungskosten dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand in einem auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt. Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein; demgegenüber sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen, wenn der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtigt. Nach diesen Kriterien, an denen auch ein Anspruch auf Neuherstellung des Werks zu messen ist, ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werks übersteigen.